Entscheidungsstichwort (Thema)

Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen. Gemeinschaftsmarke. Internationale Zuständigkeit für Verletzung. Bestimmung des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. Grenzüberschreitende Beteiligung mehrerer Personen an ein und derselben unerlaubten Handlung

 

Normenkette

VO (EG) Nr. 40/94 Art. 93 Abs. 5; VO (EG) Nr. 44/2001

 

Beteiligte

Coty Germany (anciennement Coty Prestige Lancaster Group)

Coty Germany GmbH

First Note Perfumes NV

 

Tenor

1. Der in Art. 93 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke enthaltene Begriff des Mitgliedstaats, in dem eine Verletzungshandlung begangen worden ist, ist dahin auszulegen, dass sich im Fall eines Verkaufs und einer Lieferung einer nachgeahmten Ware in einem Mitgliedstaat, die anschließend durch den Erwerber in einem anderen Mitgliedstaat weiterverkauft wird, aus dieser Bestimmung für die Entscheidung über eine Verletzungsklage gegen den ursprünglichen Verkäufer, der in dem Mitgliedstaat, dem das angerufene Gericht angehört, selbst keine Handlung vorgenommen hat, eine gerichtliche Zuständigkeit nicht herleiten lässt.

2. Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass sich im Fall der Behauptung einer unzulässigen vergleichenden Werbung oder einer unlauteren Nachahmung eines durch eine Gemeinschaftsmarke geschützten Zeichens – beides Verbotstatbestände nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb des Mitgliedstaats, dem das angerufene Gericht angehört – aus dieser Bestimmung die Zuständigkeit eines Gerichts dieses Mitgliedstaats nicht kraft des Ortes des Geschehens herleiten lässt, das für einen Schaden, der sich aus der Verletzung des genannten Gesetzes ergibt, ursächlich ist, wenn derjenige der mutmaßlichen Täter, der in besagtem Mitgliedstaat verklagt wird, dort selbst keine Handlung vorgenommen hat. Dagegen lässt sich in einem solchen Fall aus dieser Bestimmung die gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über eine auf das besagte nationale Gesetz gestützte Haftungsklage gegen eine Person, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort eine Handlung vorgenommen haben soll, die im Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts einen Schaden verursacht hat oder zu verursachen droht, kraft des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs herleiten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesgerichtshof (Deutschland) mit Entscheidung vom 28. Juni 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 31. Juli 2012, in dem Verfahren

Coty Germany GmbH, vormals Coty Prestige Lancaster Group GmbH,

gegen

First Note Perfumes NV

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen, des Vizepräsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Vierten Kammer, der Richter M. Safjan (Berichterstatter) und J. Malenovský sowie der Richterin A. Prechal,

Generalanwalt: N. Jääskinen,

Kanzler: M. Aleksejev, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 2013,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Coty Germany GmbH, vormals Coty Prestige Lancaster Group GmbH, vertreten durch Rechtsanwälte K. Schmidt-Hern und U. Hildebrandt,
  • der First Note Perfumes NV, vertreten durch Rechtsanwalt M. Dinnes,
  • der deutschen Regierung, vertreten durch F. Wannek, J. Kemper und T. Henze als Bevollmächtigte,
  • der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch A. Robinson als Bevollmächtigten,
  • der Schweizer Regierung, vertreten durch D. Klingele als Bevollmächtigten,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch F. Bulst und M. Wilderspin als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 21. November 2013

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 93 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) und von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Coty Germany GmbH (im Folgenden: Coty Germany), vormals Coty Prestige Lancaster Group GmbH, und der First Note Perfumes NV (im Folgenden: First Note), in dem eine Verletzung einer Gemeinschaftsmarke und ein Verstoß gegen das deutsche Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb durch den Verkauf nachgeahmter Waren in Belgien an einen deutschen Unternehmer, der sie in Deutschland weiterverkauft hat, geltend gemacht werden.

Rechtlicher Rahmen

Verordnung Nr. 40/94

Rz. 3

Der 15. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. ...

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