Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Unionsmarke. Widerspruch. Verwechslungsgefahr. Beurteilungskriterien. Anwendbarkeit im Fall einer älteren Kollektivmarke. Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen

 

Normenkette

EGV 207/2009 Art. 8 Abs. 1 Buchst. b

 

Beteiligte

Foundation for the Protection of the Traditional Cheese of Cyprus named Halloumi/ EUIPO

Foundation for the Protection of the Traditional Cheese of Cyprus named Halloumi

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

 

Tenor

1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 25. September 2018, Foundation for the Protection of the Traditional Cheese of Cyprus named Halloumi/EUIPO – M. J. Dairies (BBQLOUMI) (T-328/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:594), wird aufgehoben.

2. Die Rechtssache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 5. Dezember 2018,

Foundation for the Protection of the Traditional Cheese of Cyprus named Halloumi mit Sitz in Nikosia (Zypern), Prozessbevollmächtigte: S. Malynicz, QC, S. Baran, Barrister, V. Marsland, Solicitor, und K. K. Kleanthous,

Rechtsmittelführerin,

andere Parteien des Verfahrens:

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch D. Gája als Bevollmächtigten,

Beklagter im ersten Rechtszug,

M. J. Dairies EOOD mit Sitz in Sofia (Bulgarien), Prozessbevollmächtigte: D. Dimitrova und I. Pakidanska, advokati,

Streithelferin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Regan, der Vizepräsidentin des Gerichtshofs R. Silva de Lapuerta in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Fünften Kammer sowie der Richter I. Jarukaitis, E. Juhász und M. Ilešič (Berichterstatter),

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: M. Longar, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. September 2019,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 17. Oktober 2019

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Foundation for the Protection of the Traditional Cheese of Cyprus named Halloumi die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 25. September 2018, Foundation for the Protection of the Traditional Cheese of Cyprus named Halloumi/EUIPO – M. J. Dairies (BBQLOUMI) (T-328/17, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2018:594), mit dem das Gericht ihre Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 16. März 2017 (Sache R 497/2016-4) betreffend ein Widerspruchsverfahren (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

Rz. 2

Die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die [Unionsmarke] (ABl. 2009, L 78, S. 1), mit der die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) aufgehoben und ersetzt wurde, wurde durch die am 23. März 2016 in Kraft getretene Verordnung (EU) 2015/2424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 (ABl. 2015, L 341, S. 21) geändert. Später wurde sie durch die Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) mit Wirkung zum 1. Oktober 2017 aufgehoben und ersetzt. Angesichts des nach dem Sachverhalt des Rechtsstreits maßgebenden Zeitraums ist dieses Rechtsmittel jedoch anhand der Verordnung Nr. 207/2009 in ihrer ursprünglichen Fassung zu prüfen.

Rz. 3

Art. 7 („Absolute Eintragungshindernisse”) der Verordnung Nr. 207/2009 bestimmte:

„(1) Von der Eintragung ausgeschlossen sind

b) Marken, die keine Unterscheidungskraft haben;

c) Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können;

d) Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben zur Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten üblich geworden sind;

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 Buchstaben b, c und d finden keine Anwendung, wenn die Marke für die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat.”

Rz. 4

Art. 8 („Relative Eintragungshindernisse”) dieser Verordnung sah vor:

„(1) Auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke ist die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen,

b) wenn w...

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