Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Urheberrecht und verwandte Schutzrechte. Vervielfältigungsrecht. Ausnahme. Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch. Vervielfältigungen mit Hilfe von Speicherkarten für Mobiltelefone. Gerechter Ausgleich. Vergütung auf die Träger. Gleichbehandlung. Erstattung der Vergütung. Geringfügiger Nachteil

 

Normenkette

Richtlinie 2001/29/EG Art. 5 Abs. 2 Buchst. b, Art. 6

 

Beteiligte

Copydan Båndkopi

Copydan Båndkopi

Nokia Danmark A/S

 

Tenor

1. Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft steht einer nationalen Regelung, die für multifunktionale Träger, wie beispielsweise Speicherkarten von Mobiltelefonen, einen gerechten Ausgleich für die Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht in Bezug auf Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch unabhängig davon vorsieht, ob die primäre Funktion dieser Träger die Anfertigung von Kopien zum privaten Gebrauch ist, nicht entgegen, sofern eine der Funktionen dieser Träger, selbst wenn sie sekundärer Natur ist, es ihren Besitzern erlaubt, sie zu diesem Zweck zu nutzen. Allerdings können die Frage, ob es sich um eine primäre oder sekundäre Funktion handelt, und die relative Bedeutung der Eignung des Trägers zur Herstellung von Vervielfältigungen Auswirkungen auf die Höhe des geschuldeten gerechten Ausgleichs haben. Soweit der den Rechtsinhabern entstandene Nachteil als geringfügig angesehen würde, wäre es möglich, dass das Bereitstellen dieser Funktion keine Verpflichtung zur Zahlung des gerechten Ausgleichs entstehen lässt.

2. Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 steht einer nationalen Regelung, die die Lieferung von Trägern, die zur Vervielfältigung zum privaten Gebrauch genutzt werden können, wie Speicherkarten von Mobiltelefonen, der Vergütung zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs für die Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht in Bezug auf Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch unterwirft, nicht aber die Lieferung von Komponenten, die primär für die Speicherung von Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch verwendet werden, wie die internen Speicher von MP3-Geräten, nicht entgegen, sofern diese unterschiedlichen Kategorien von Trägern und Komponenten nicht vergleichbar sind oder ihre Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

3. Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, die Hersteller oder Importeure, die Speicherkarten von Mobiltelefonen mit dem Wissen an Gewerbetreibende verkaufen, dass sie von diesen weiterverkauft werden sollen, ohne aber Kenntnis davon zu haben, ob es sich bei den Endabnehmern der Speicherkarten um private oder gewerbliche Kunden handelt, zur Zahlung der Vergütung zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs für die Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht in Bezug auf Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch verpflichtet, nicht entgegensteht, sofern

  • die Einführung einer solchen Regelung durch praktische Schwierigkeiten gerechtfertigt ist;
  • die Schuldner der Vergütung von deren Zahlung befreit werden, wenn sie nachweisen, dass sie die Speicherkarten von Mobiltelefonen an andere als natürliche Personen zu eindeutig anderen Zwecken als zur Vervielfältigung zum privaten Gebrauch geliefert haben, wobei diese Befreiung nicht auf die Lieferung allein an Gewerbetreibende, die bei der Einrichtung, die mit der Verwaltung der Vergütungen beauftragt ist, angemeldet sind, beschränkt werden darf;
  • diese Regelung einen Anspruch auf Erstattung der Privatkopievergütung vorsieht, der durchsetzbar ist und die Erstattung der gezahlten Vergütung nicht übermäßig erschwert, wobei vorgesehen sein kann, dass die Erstattung allein an den Endabnehmer einer solchen Speicherkarte erfolgt, der bei der Einrichtung einen entsprechenden Antrag stellen muss.

4. Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 ist im Licht des 35. Erwägungsgrundes der Richtlinie dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten in bestimmten Situationen, die in den Anwendungsbereich der Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht in Bezug auf Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch fallen, eine Befreiung von der Zahlung des gerechten Ausgleichs für diese Ausnahme vorsehen können, sofern den Rechtsinhabern in diesen Situationen nur ein geringfügiger Nachteil entsteht. Es fällt in die Zuständigkeit dieser Staaten, den Schwellenwert für einen solchen Nachteil festzulegen, wobei dieser Wert insbesondere im Einklang mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung anzuwenden ist.

5. Die Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass, wenn ein Mitgliedstaat aufgrund von Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29 beschlossen hat, im materiellen Geltungsbereich dieser Bestimmung jede Befugnis der Rechtsinhaber zur Genehmigung der privaten Vervielfältigung ihrer Werke auszuschließen, die von einem Rechtsinhaber ertei...

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