Entscheidungsstichwort (Thema)

Gleiches Entgelt - Vergütung für Schulungsveranstaltungen, an denen teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder teilnehmen

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Begriff des "Entgelts" im Sinne von Artikel 119 EWG-Vertrag umfaßt alle gegenwärtigen oder künftigen in bar oder in Sachleistungen gewährten Vergütungen, vorausgesetzt, daß sie der Arbeitnehmer wenigstens mittelbar aufgrund des Dienstverhältnisses gewährt, sei es aufgrund eines Arbeitsvertrages, aufgrund von Rechtsvorschriften oder freiwillig. Unter diesen Begriff fällt die Vergütung, die der Arbeitgeber den Betriebsratsmitgliedern in Form von bezahlter Arbeitsfreistellung oder der Bezahlung von Überstunden wegen der Teilnahme an Schulungsveranstaltungen, die für die Betriebsratstätigkeit erforderliche Kenntnisse vermitteln, schuldet und die den Betroffenen ein Einkommen sichern soll, selbst wenn sie während der Dauer der Schulungsveranstaltungen keine in ihrem Arbeitsvertrag vorgesehene Tätigkeit ausüben. Auch wenn sich eine derartige Vergütung als solche nicht aus dem Arbeitsvertrag ergibt, so wird sie vom Arbeitgeber doch aufgrund von Rechtsvorschriften und aufgrund eines Arbeitsverhältnisses gezahlt.

 

Beteiligte

Arbeiterwohlfahrt der Stadt Berlin e.V

Monika Bötel

 

Verfahrensgang

LAG Berlin (Entscheidung vom 24.10.1990; Aktenzeichen 8 Sa 64/90)

 

Gründe

Tenor

1. Artikel 119 EWG-Vertrag (juris: EWGVtr) und die Richtlinie 75/117/EWG (juris: EWGRL 117/75) des Rates vom 10.2.1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen stehen einer nationalen Regelung entgegen, die für eine erheblich größere Zahl von Frauen als von Männern gilt und die die Vergütung, die teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder von ihrem Arbeitgeber in Form von bezahlter Arbeitsfreistellung oder von Bezahlung von Überstunden bei Teilnahme an Schulungsveranstaltungen - die für die Betriebsratstätigkeit erforderliche Kenntnisse vermitteln und die während der betrieblichen Vollarbeitszeit veranstaltet werden, deren Dauer aber über die individuelle Arbeitszeit dieser Teilzeitbeschäftigten hinausgeht - zu erhalten haben, auf ihre individuelle Arbeitszeit beschränkt, während vollzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder bei Teilnahme an denselben Schulungsveranstaltungen eine Vergütung bis in Höhe der Vergütung für Vollarbeitszeit erhalten. Es bleibt dem Mitgliedstaat unbenommen, nachzuweisen, daß diese Regelung durch objektive Faktoren gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 541178

BB 1992, 2073

BB 1992, 2073-2074 (T)

DB 1992, 1481-1482 (LT)

EuGRZ 1992, 256-258 (KT)

AiB 1992, 527-528 (LT1)

AiB 1993, 231 (S)

AiB 1994, 555 (S1)

BetrR 1992, 107-108 (ST1)

EzB BetrVG § 37, Nr. 145 (LT1)

BetrAV 1992, 229-231 (T)

DWiR 1992, 333-335 (LT)

EWiR 1993, 45 (L)

NZA 1992, 687

NZA 1992, 687-688 (LT1)

VIZ 1992, 483-485 (LT)

ZTR 1992, 343-344 (LT1)

ABl.EG 1992, Nr. C 167, 4 (T)

AP BGB § 242, Nr. 91 Gleichbehandlung (L1)

AP BetrVG 1972 § 37, Nr. 89 (L1)

AP EWG-Vertrag Art. 119, Nr. 39 (LT1)

AR-Blattei ES 530.8, Nr. 24 (T)

ArbuR 1992, 382-383 (T)

Bibliothek, BAG (T)

EuGHE I 1992, 3589-3616 (LT)

EzA BetrVG 1972 § 37, Nr. 108 (T)

EzA EWG-Vertrag Art. 119, Nr. 6 (T)

ZfPR 1993, 23-24 (L)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge