Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechte des Verbrauchers bei Vertragswidrigkeit des Verbrauchsguts. Geringfügigkeit dieser Vertragswidrigkeit. Ausschluss der Auflösung des Vertrags. Befugnisse des nationalen Richters

 

Normenkette

Richtlinie 1999/44/EG

 

Beteiligte

Duarte Hueros

Soledad Duarte Hueros

Autociba SA

Automóviles Citroën España SA

 

Tenor

Die Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter ist dahin auszulegen, dass sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie den im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die, wenn ein Verbraucher, der Anspruch auf angemessene Minderung des im Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreises eines Verbrauchsguts hat, vor Gericht lediglich die Auflösung dieses Vertrags beantragt, obwohl diese wegen der Geringfügigkeit der Vertragswidrigkeit dieses Verbrauchsguts nicht erwirkt werden kann, dem befassten nationalen Gericht nicht erlauben, eine solche Minderung von Amts wegen zuzusprechen, und zwar auch dann nicht, wenn dieser Verbraucher weder berechtigt ist, seinen ursprünglichen Antrag zu präzisieren, noch, eine neue Klage mit diesem Ziel zu erheben.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Juzgado de Primera Instancia n° 2 de Badajoz (Spanien) mit Entscheidung vom 13. Januar 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 23. Januar 2012, in dem Verfahren

Soledad Duarte Hueros

gegen

Autociba SA,

Automóviles Citroën España SA

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano (Berichterstatter), der Richterin M. Berger sowie der Richter A. Borg Barthet, E. Levits und J.-J. Kasel,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 2013,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • von Frau Duarte Hueros, vertreten durch J. Menaya Nieto-Aliseda, abogado,
  • der Autociba SA, vertreten durch M. Ramiro Gutiérrez und L. T. Corchero Romero, abogados,
  • der spanischen Regierung, vertreten durch S. Centeno Huerta als Bevollmächtigte,
  • der deutschen Regierung, vertreten durch F. Wannek als Bevollmächtigte,
  • der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und S. Menez als Bevollmächtigte,
  • der ungarischen Regierung, vertreten durch M. Z. Fehér, K. Szíjjártó und Z. Biró-Tóth als Bevollmächtigte,
  • der polnischen Regierung, vertreten durch M. Szpunar und B. Majczyna als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Baquero Cruz und M. van Beek als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 28. Februar 2013

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. L 171, S. 12).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Duarte Hueros auf der einen und der Autociba SA (im Folgenden: Autociba) sowie der Automóviles Citroën España SA auf der anderen Seite über ihre Klage auf Auflösung des Kaufvertrags über ein Fahrzeug, weil dieses nicht dem Kaufvertrag entsprach.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Im ersten Erwägungsgrund der Richtlinie 1999/44 heißt es:

„Nach Artikel 153 Absätze 1 und 3 [EG] leistet die Gemeinschaft durch die Maßnahmen, die sie nach Artikel 95 [EG] erlässt, einen Beitrag zur Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus.”

Rz. 4

Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie bestimmt:

„Zweck dieser Richtlinie ist die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter zur Gewährleistung eines einheitlichen Verbraucherschutz-Mindestniveaus im Rahmen des Binnenmarkts.”

Rz. 5

Art. 2 Abs. 1 dieser Richtlinie sieht vor:

„Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Verbraucher dem Kaufvertrag gemäße Güter zu liefern.”

Rz. 6

Art. 3 („Rechte des Verbrauchers”) der Richtlinie 1999/44 lautet:

„(1) Der Verkäufer haftet dem Verbraucher für jede Vertragswidrigkeit, die zum Zeitpunkt der Lieferung des Verbrauchsgutes besteht.

(2) Bei Vertragswidrigkeit hat der Verbraucher entweder Anspruch auf die unentgeltliche Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsgutes durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach Maßgabe des Absatzes 3 oder auf angemessene Minderung des Kaufpreises oder auf Vertragsauflösung in Bezug auf das betreffende Verbrauchsgut nach Maßgabe der Absätze 5 und 6.

(3) Zunächst kann der Verbraucher vom Verkäufer die unentgeltliche Nachbesserung des Verbrauchsgutes oder eine unentgeltliche Ersatzlieferung verlangen, sofern dies nicht unmöglich oder unverhältnismäßig ist.

(5) Der Verbraucher kann eine angemessene Minderung des Kaufpreises oder eine Vertragsauflösung verlangen,

  • wenn der Verbraucher weder Anspruch auf ...

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