Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Gemeinsamer Zolltarif. Nacherhebung von Einfuhrabgaben. Verzicht auf die zu erhebenden Abgaben. Voraussetzungen. Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92. Irrtum der Zollbehörden. Erkennbarer Irrtum. Kombinierte Nomenklatur. Begriffe. Bedeutung

 

Beteiligte

Biegi Nahrungsmittel und Commonfood

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Peter Biegi Nahrungsmittel GmbH

Commonfood Handelsgesellschaft für Agrar-Produkte mbH

 

Tenor

1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 17. September 2003 in den Rechtssachen T-309/01 und T-239/02 (Biegi Nahrungsmittel und Commonfood/Kommission) wird aufgehoben.

2. Die Entscheidung K (2001) 2533 der Kommission vom 14. August 2001 (REC 4/00) wird für nichtig erklärt, soweit sie die nachträgliche buchmäßige Erfassung von der Peter Biegi Nahrungsmittel GmbH geschuldeter Einfuhrabgaben in Höhe von 218 605,64 DM anordnet.

3. Die Entscheidung K (2002) 857 der Kommission vom 5. März 2002 (REC 4/01), mit der die nachträgliche buchmäßige Erfassung von der Commonfood Handelsgesellschaft für Agrar-Produkte mbH geschuldeter Einfuhrabgaben in Höhe von 222 116,06 DM angeordnet wird, wird für nichtig erklärt.

4. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache C-499/03 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Artikel 56 der Satzung des Gerichtshofes, eingereicht am 25. November 2003,

Peter Biegi Nahrungsmittel GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main (Deutschland),

Commonfood Handelsgesellschaft für Agrar-Produkte mbH mit Sitz in Langen (Deutschland),

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Landry und L. Harings,

Rechtsmittelführerinnen,

andere Verfahrensbeteiligte:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch X. Lewis und J. Schieferer als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Borg Barthet sowie der Richter J.-P. Puissochet und J. Malenovský (Berichterstatter),

Generalanwalt: L. A. Geelhoed,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 16. September 2004,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. Oktober 2004,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Peter Biegi Nahrungsmittel GmbH und die Commonfood Handelsgesellschaft für Agrar-Produkte mbH (im Folgenden: Biegi oder Commonfood, zusammen die Rechtsmittelführerinnen) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 17. September 2003 in den Rechtssachen T-309/01 und T-239/02 (Biegi Nahrungsmittel und Commonfood/Kommission, Slg. 2003, II-3147, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die Klage von Biegi auf Teilnichtigerklärung der Entscheidung K (2001) 2533 der Kommission vom 14. August 2001 (REC 4/00) mit der Feststellung, dass die nachträgliche buchmäßige Erfassung der nicht erhobenen Einfuhrabgaben für Importe von Geflügelfleisch mit Ursprung in Thailand in der Zeit vom 13. bis 18. Juli 1995 und vom 4. bis 22. September 1995 gerechtfertigt ist, und die Klage von Commonfood auf Nichtigerklärung der Entscheidung K (2002) 857 der Kommission vom 5. März 2002 (REC 4/01) mit der Feststellung, dass die nachträgliche buchmäßige Erfassung der nicht erhobenen Einfuhrabgaben für den Import von Geflügelfleisch mit Ursprung in Thailand am 24. Juli 1995 gerechtfertigt ist (im Folgenden: streitige Entscheidungen), abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

2

In Randnummer 1 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt:

„Durch Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates vom 29. März 1994 zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente für hochwertiges Rindfleisch, Schweinefleisch, Geflügelfleisch, Weizen und Mengkorn sowie für Kleie und andere Rückstände (ABl. L 91, S. 1) wurde ab [1. Januar 1994] ein jährliches gemeinschaftliches Zollkontingent über eine Gesamtmenge von [15 500] Tonnen für Hühnerfleisch der KN-Codes 0207 41 10, 0207 41 41 und 0207 41 71 eröffnet. Im Rahmen dieser Kontingentsmenge wurde der Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs auf 0 % festgesetzt. Durch Artikel 1 der gemäß ihrem Artikel 2 ab dem 1. Juli 1995 geltenden Verordnung (EG) Nr. 2198/95 der Kommission vom 18. September 1995 zur Änderung der Verordnung Nr. 774/94 (ABl. L 221, S. 3) wurde dieses jährliche gemeinschaftliche Zollkontingent beibehalten.”

3

Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1431/94 der Kommission vom 22. Juni 1994 zur Festlegung der den Geflügelfleischsektor betreffenden Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung gemäß der Verordnung Nr. 774/94 (ABl. L 156, S. 9), die nach ihrem Artikel 8 am 26. Juni 1994 in Kraft getreten ist, lautet:

„Für sämtliche Einfuhren der Gemeinschaft, die im Rahmen der mit den Artikeln 3 und 4 der Verordnung … Nr. 774/94 eröffneten Zollkontingente für die Erzeugnisse der Gruppen gemäß Anhang I getät...

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