Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats. Vorläufige Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten der Hellenischen Republik und der Italienischen Republik. Notlage bestimmter Mitgliedstaaten aufgrund eines plötzlichen Zustroms von Drittstaatsangehörigen in ihr Hoheitsgebiet. Umsiedlung dieser Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten. Umsiedlungsverfahren. Verpflichtung der Mitgliedstaaten, in regelmäßigen Abständen, zumindest aber alle drei Monate, die Zahl der internationalen Schutz beantragenden Personen anzugeben, die schnell in ihr Hoheitsgebiet umgesiedelt werden können. Zur tatsächlichen Umsiedlung führende Folgeverpflichtungen. Interessen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit und der öffentlichen Ordnung. Möglichkeit für einen Mitgliedstaat, sich auf Art. 72 AEUV zu berufen, um verbindliche Unionsrechtsakte nicht anzuwenden

 

Normenkette

AEUV Art. 72; Beschluss (EU) 2015/1601 Art. 5 Abs. 2; Beschluss (EU) 2015/1601 Art. 5 Abs. 4; Beschluss (EU) 2015/1601 Art. 5 Abs. 5; Beschluss (EU) 2015/1601 Art. 5 Abs. 6; Beschluss (EU) 2015/1601 Art. 5 Abs. 7; Beschluss (EU) 2015/1601 Art. 5 Abs. 8; Beschluss (EU) 2015/1601 Art. 5 Abs. 9; Beschluss (EU) 2015/1601 Art. 5 Abs. 10; Beschluss (EU) 2015/1601 Art. 5 Abs. 11; Beschluss (EU) 2015/1523 Art. 5 Abs. 2; Beschluss (EU) 2015/1523 Art. 5 Abs. 4; Beschluss (EU) 2015/1523 Art. 5 Abs. 5; Beschluss (EU) 2015/1523 Art. 5 Abs. 6; Beschluss (EU) 2015/1523 Art. 5 Abs. 7; Beschluss (EU) 2015/1523 Art. 5 Abs. 8; Beschluss (EU) 2015/1523 Art. 5 Abs. 9; Beschluss (EU) 2015/1523 Art. 5 Abs. 10; Beschluss (EU) 2015/1523 Art. 5 Abs. 11

 

Beteiligte

Kommission/ Polen

Europäische Kommission

Republik Polen

Ungarn

Tschechische Republik

 

Tenor

1. Die Rechtssachen C-715/17, C-718/17 und C-719/17 werden zu gemeinsamem Urteil verbunden.

2. Die Republik Polen hat vom 16. März 2016 an dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 2 des Beschlusses (EU) 2015/1523 des Rates vom 14. September 2015 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland und Art. 5 Abs. 2 des Beschlusses (EU) 2015/1601 des Rates vom 22. September 2015 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland und folglich gegen ihre anschließenden Verpflichtungen zur Umsiedlung nach Art. 5 Abs. 4 bis 11 dieser beiden Beschlüsse verstoßen, dass sie nicht in regelmäßigen Abständen, zumindest aber alle drei Monate, die entsprechende Zahl der internationalen Schutz beantragenden Personen angegeben hat, die schnell in ihr Hoheitsgebiet umgesiedelt werden konnten.

3. Ungarn hat vom 25. Dezember 2015 an dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 2 des Beschlusses 2015/1601 und folglich gegen seine anschließenden Verpflichtungen zur Umsiedlung nach Art. 5 Abs. 4 bis 11 dieses Beschlusses verstoßen, dass es nicht in regelmäßigen Abständen, zumindest aber alle drei Monate, die entsprechende Zahl der internationalen Schutz beantragenden Personen angegeben hat, die schnell in sein Hoheitsgebiet umgesiedelt werden konnten.

4. Die Tschechische Republik hat vom 13. August 2016 an dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 2 des Beschlusses 2015/1523 und Art. 5 Abs. 2 des Beschlusses 2015/1601 und folglich gegen ihre anschließenden Verpflichtungen zur Umsiedlung nach Art. 5 Abs. 4 bis 11 dieser beiden Beschlüsse verstoßen, dass sie nicht in regelmäßigen Abständen, zumindest aber alle drei Monate, die entsprechende Zahl der internationalen Schutz beantragenden Personen angegeben hat, die schnell in ihr Hoheitsgebiet umgesiedelt werden konnten.

5. Die Republik Polen trägt neben ihren eigenen Kosten in den Rechtssachen C-715/17, C-718/17 und C-719/17 die Kosten der Kommission in der Rechtssache C-715/17.

6. Ungarn trägt neben seinen eigenen Kosten in den Rechtssachen C-715/17, C-718/17 und C-719/17 die Kosten der Kommission in der Rechtssache C-718/17.

7. Die Tschechische Republik trägt neben ihren eigenen Kosten in den Rechtssachen C-715/17, C-718/17 und C-719/17 die Kosten der Kommission in der Rechtssache C-719/17.

 

Tatbestand

In den verbundenen Rechtssachen

betreffend Vertragsverletzungsklagen nach Art. 258 AEUV, eingereicht am 21. und 22. Dezember 2017,

Europäische Kommission, vertreten durch Z. Malůšková, A. Stobiecka-Kuik, G. Wils und A. Tokár als Bevollmächtigte,

Klägerin,

gegen

Republik Polen, vertreten durch E. Borawska-Kędzierska und B. Majczyna als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch:

Tschechische Republik, vertreten durch M. Smolek, J. Vláčil, J. Pavliš und A. Brabcová als Bevollmächtigte,

Ungarn, vertreten durch M. Z. Fehér als Bevollmächtigten,

Streithelfer (Rechtssache C-715/17),

Europäische Kommission, vertreten durch Z. Malůšková, A. Stobiecka-Kuik, G. Wils und A. Tokár als Bevollmächtigte,

Klägerin,

gegen

Ungarn, vertreten durch M. Z. Fehér und G. Koós als Bevollmächtigte,

Beklagter,

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