Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausbildungsbegriff beim Studium der Tiermedizin. Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit. Rückforderung von Einschreibungsgebühren

 

Leitsatz (amtlich)

1.

Das Studium der Tiermedizin an einer Universität fällt unter den Begriff der Berufsausbildung, so daß die Erhebung einer zusätzlichen Einschreibegebühr von Studenten, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind und sich in dieser Studienrichtung einschreiben will, eine gegen Art 7 EWGVtr verstoßende Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit darstellt.

2.

Die unmittelbare Wirkung von Art 7 EWGVtr kann im Zusammenhang mit dem Zugang zu einem Universitätsstudium nicht zur Begründung Rückforderung zusätzlicher Einschreibegebühren geltend gemacht werden, die für Zeiten vor Erlaß dieses Urteils rechtsgrundlos gezahlt worden sind, soweit nicht Studenten vor diesem Zeitpunkt gerichtlich Klage erhoben oder eine dem gleichwertige Beschwerde eingereicht haben.

 

Normenkette

EWGVtr Art. 128, 7

 

Beteiligte

Vincent Blaizot

Universität Lüttich und andere

 

Fundstellen

NJW 1989, 3088

EuGHE 1988, 379

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