Entscheidungsstichwort (Thema)

Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen. Vertrag über die Errichtung und Lieferung eines Stellplatzes in einem Parkhaus. Umkehrung der durch dispositive Vorschriften des nationalen Rechts vorgesehenen Reihenfolge der Erfüllung der vertraglichen Pflichten. Klausel, die den Verbraucher verpflichtet, den Preis zu zahlen, bevor der Gewerbetreibende seine Verpflichtungen erfüllt hat. Verpflichtung des Gewerbetreibenden, eine Bürgschaft zu stellen

 

Beteiligte

Freiburger Kommunalbauten

Freiburger Kommunalbauten GmbH Baugesellschaft Co. KG

Ludger Hofstetter

Ulrike Hofstetter

 

Tenor

Es ist Sache des nationalen Gerichts, festzustellen, ob eine Vertragsklausel wie die, die Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist, die Kriterien erfüllt, um als missbräuchlich im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen qualifiziert zu werden.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

C-237/02

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom deutschen Bundesgerichtshof in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Freiburger Kommunalbauten GmbH Baugesellschaft Co. KG

gegen

Ludger Hofstetter,

Ulrike Hofstetter

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L95, S.29)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer),

unter Mitwirkung des Richters P. Jann (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richter C.W.A. Timmermans, A. Rosas, A. La Pergola und S. von Bahr,

Generalanwalt: L. A. Geelhoed,

Kanzler: R. Grass,

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

  • der Freiburger Kommunalbauten GmbH Baugesellschaft Co. KG, vertreten durchRechtsanwalt U. Jeutter,
  • von Herrn und FrauHofstetter, vertreten durch Rechtsanwältin D. Fiebelkorn,
  • der deutschen Regierung, vertreten durch W.-D. Plessing als Bevollmächtigten,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. França und H. Kreppel als Bevollmächtigte,

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 25. September 2003,

folgendes

Urteil:

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 2. Mai 2002, beim Gerichtshof eingegangen am 27. Juni 2002, gemäß Artikel 234 EG eine Frage nach der Auslegung von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L95, S.29; im Folgenden: Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Rz. 2

Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Freiburger Kommunalbauten GmbH Baugesellschaft Co. KG (im Folgenden: Freiburger Kommunalbauten), der Klägerin des Ausgangsverfahrens, und Herrn und Frau Hofstetter, den Beklagten des Ausgangsverfahrens, wegen der Zahlung von Verzugszinsen auf den für die Errichtung und den Kauf eines Stellplatzes zu entrichtenden Preis.

Rechtlicher Rahmen

Die Richtlinie

Rz. 3

Nach ihrem Artikel 1 Absatz 1 ist Zweck der Richtlinie die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern.

Rz. 4

Artikel 3 der Richtlinie lautet wie folgt:

„(1) Eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, ist als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht.

(2) Eine Vertragsklausel ist immer dann als nicht im Einzelnen ausgehandelt zu betrachten, wenn sie im Voraus abgefasst wurde und der Verbraucher deshalb, insbesondere im Rahmen eines vorformulierten Standardvertrags, keinen Einfluss auf ihren Inhalt nehmen konnte.

(3) Der Anhang enthält eine als Hinweis dienende und nicht erschöpfende Liste der Klauseln, die für missbräuchlich erklärt werden können.”

Rz. 5

Zu den in diesem Anhang aufgeführten Klauseln gehören:

„Klauseln, die darauf abzielen oder zur Folge haben, dass

b)

die Ansprüche des Verbrauchers gegenüber dem Gewerbetreibenden oder einer anderen Partei … ausgeschlossen oder ungebührlich eingeschränkt werden, wenn der Gewerbetreibende eine der vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht erfüllt oder mangelhaft erfüllt;

o)

der Verbraucher allen seinen Verpflichtungen nachkommen muss, obwohl der Gewerbetreibende seine Verpflichtungen nicht erfüllt;

…”

Rz. 6

Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie bestimmt:

„Die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel wird unbeschadet des Artikels 7 unter Berücksichtigung der Art der Güter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrages sind, aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände sowie aller anderen Klauseln desselben Vertrages oder eines anderen Vertrages, von dem die Klausel abhängt, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt....

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