Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenfestsetzung

 

Beteiligte

Kommission / Oder-Plan Architektur u.a

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Oder-Plan Architektur GmbH

NCC Deutsche Bau GmbH

 

Tenor

Der Gesamtbetrag der Kosten, die die Oder-Plan Architektur GmbH, die NCC Deutsche Bau GmbH und die Esbensen Consulting Engineers als Gesamtschuldner der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu erstatten haben, wird auf 6 600 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

In der Rechtssache C-77/99 DEP

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. B. Wainwright als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt M. Núñez-Müller, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Antragstellerin,

gegen

Oder-Plan Architektur GmbH, in Liquidation, mit Sitz in Berlin (Deutschland), vertreten durch ihren Liquidator C. Schlote,

NCC Deutsche Bau GmbH, vormals NCC Siab Bau GmbH, mit Sitz in Fürstenwalde (Deutschland), gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer K. Bauer, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Stoecker,

und

Esbensen Consulting Engineers mit Sitz in Virum (Dänemark), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Stoecker,

Antragsgegnerinnen,

wegen Festsetzung der aufgrund des Urteils des Gerichtshofes vom 11. Oktober 2001 in der Rechtssache C-77/99 (Kommission/Oder-Plan Architektur u. a., Slg. 2001, I-7355) erstattungsfähigen Kosten

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer),

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie des Richters R. Schintgen und der Richterin N. Colneric (Berichterstatterin),

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: R. Grass,

nach Anhörung der Generalanwältin

erlässt

Beschluss

Vorgeschichte des Rechtsstreits und Anträge der Kommission

1

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit am 3. März 1999 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangenem Schriftsatz gemäß Artikel 181 EG-Vertrag (jetzt Artikel 238 EG) Klage erhoben mit dem Antrag, die Oder-Plan Architektur GmbH (im Folgenden: Oder-Plan), die NCC Deutsche Bau GmbH (im Folgenden: Deutsche Bau) und die Esbensen Consulting Engineers (im Folgenden: Esbensen) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 54 510 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 20 798,70 Euro für die Zeit vom 1. Januar 1993 bis 15. Januar 1999 und ab 16. Januar 1999 Zinsen in Höhe des vom European Monetary Cooperation Fund für dessen Euro-Transaktionen berechneten Zinssatzes zuzüglich 2%-Punkte auf den Hauptanspruch von 54 510 Euro zu zahlen.

2

Dem Rechtsstreit liegt ein Vertrag zugrunde, der die Gewährung einer finanziellen Unterstützung der Gemeinschaft zur Durchführung eines Vorhabens im Energiebereich betraf. Nach Kündigung dieses Vertrages forderte die Kommission die Rückzahlung eines Teils der Beihilfe.

3

Mit Urteil vom 11. Oktober 2001 in der Rechtssache C-77/99 (Kommission/Oder-Plan Architektur u. a., Slg. 2001, I-7355) hat der Gerichtshof zum einen Oder-Plan im Wege eines Versäumnisurteils als Gesamtschuldnerin mit Deutsche Bau und Esbensen verurteilt, an die Kommission 54 510 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 12 077,09 Euro für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis 15. Januar 1999 zu zahlen. Er hat zum anderen Deutsche Bau und Esbensen gesamtschuldnerisch verurteilt, als Gesamtschuldner mit Oder-Plan an die Kommission 54 510 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 12 077,09 Euro für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis 15. Januar 1999 zu zahlen. Im Übrigen hat er die Klage abgewiesen. Außerdem hat er Oder-Plan, Deutsche Bau und Esbensen dazu verurteilt, gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens zu tragen.

4

Im Anschluss an dieses Urteil teilte die Kommission Deutsche Bau und Esbensen mit Schreiben vom 12. November 2001 mit, dass sich die ihr zu erstattenden Kosten auf 5 949,54 Euro Anwaltshonorar und 250 Euro Verwaltungskosten beliefen. Die Honorarrechnungen des Rechtsanwalts der Kommission waren dem Schreiben beigefügt.

5

Mit Schreiben vom 27. November 2001 lehnten Deutsche Bau und Esbensen es ab, die ihnen von der Kommission in Rechnung gestellten Beträge zu erstatten … Die Antragsgegnerinnen hätten der Kommission … höchstens 4 930 DM, d. h. 2 520,67 Euro zu zahlen.

8

Die Antragsgegnerin Oder-Plan hat auf die ihr von der Kommission zugesandten Zahlungsaufforderungen, Kostennoten und Mahnungen nicht reagiert und nicht gezahlt.

9

Die Kommission hat deshalb mit am 19. Dezember 2002 gemäß Artikel 74 § 1 der Verfahrensordnung eingereichtem Schriftsatz beantragt, die von den Antragsgegnerinnen gesamtschuldnerisch zu erstattenden Kosten auf 8 199,44 Euro festzusetzen.

 

Entscheidungsgründe

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch den Gerichtshof

18

Was das Anwaltshonorar betrifft, so gibt es im Gemeinschaftsrecht keine Gebührenordnung und keine Bestimmungen über den erforderlichen Arbeitsaufwand. Der Gerichtshof muss daher die Gegebenheiten des Falles frei würdigen und dabei den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht sowie den Schwierigkeitsgrad der Sache, den Arbeitsaufwand, der für die Bevollmächtigten oder Beistände mit dem streitigen Verfahren verbunden...

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