Entscheidungsstichwort (Thema)

Verbindung

 

Beteiligte

Klinz

Land Nordrhein-Westfalen

Melanie Klinz

Sylvia Jansen

 

Tenor

Die Rechtssachen C-312/10 und C-313/10 werden zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landesarbeitsgericht Köln (Deutschland) mit Entscheidung vom 13. April 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 29. Juni 2010, in dem Verfahren

Land Nordrhein-Westfalen

gegen

Melanie Klinz

und in der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landesarbeitsgericht Köln (Deutschland) mit Entscheidung vom 13. April 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 29. Juni 2010, in dem Verfahren

Land Nordrhein-Westfalen

gegen

Sylvia Jansen

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

nach Anhörung des Ersten Generalanwalts P. Mengozzi

folgenden

Beschluss

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Paragraf 5 Nr. 1 und Paragraf 8 Nr. 3 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, die im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. L 175, S. 43) enthalten ist.

Rz. 2

Da diese Rechtssachen ihrem Gegenstand nach miteinander in Zusammenhang stehen, sind sie nach Art. 43 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2708854

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