Entscheidungsstichwort (Thema)
Verbindung
Beteiligte
Klinz |
Land Nordrhein-Westfalen |
Melanie Klinz |
Sylvia Jansen |
Tenor
Die Rechtssachen C-312/10 und C-313/10 werden zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landesarbeitsgericht Köln (Deutschland) mit Entscheidung vom 13. April 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 29. Juni 2010, in dem Verfahren
Land Nordrhein-Westfalen
gegen
Melanie Klinz
und in der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landesarbeitsgericht Köln (Deutschland) mit Entscheidung vom 13. April 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 29. Juni 2010, in dem Verfahren
Land Nordrhein-Westfalen
gegen
Sylvia Jansen
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung des Ersten Generalanwalts P. Mengozzi
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Paragraf 5 Nr. 1 und Paragraf 8 Nr. 3 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, die im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. L 175, S. 43) enthalten ist.
Rz. 2
Da diese Rechtssachen ihrem Gegenstand nach miteinander in Zusammenhang stehen, sind sie nach Art. 43 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden.
Fundstellen
Dokument-Index HI2708854 |
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