Kommentar

Die Zeit des Erziehungsurlaubs ist auf die 5jährige Bewährungszeit für den Fallgruppenbewährungsaufstieg (aus Fallgruppe 1 der VergGr. KR. VIII in Fallgruppe 8 der Vergütungsgruppe KR.IX der Anlage 1 b zum BAT – Vergütungsverordnung für Angestellte im Pflegedienst) nicht anzurechnen . Dies ergibt sich aus der abschließenden Aufzählung von Zeiten in § 23 a Nr. 4 S. 3 BAT, die auf die Bewährungszeiten anzurechnen sind. Diese Regelung könnte eine mittelbare Diskriminierung des Geschlechts darstellen, gegen höherrangiges Recht verstoßen und somit unwirksam sein. Von der Benachteiligung sind schließlich mehr Frauen als Männer betroffen, da sie häufiger Erziehungsurlaub in Anspruch nehmen. Vor der Nichtanrechnung von Erziehungsurlaub ist aber eine Entscheidung der Eltern – wer von ihnen den Erziehungsurlaub nimmt – vorgeschaltet. Diese Entscheidung führt i. d. R. dazu, daß die Mutter den Erziehungsurlaub nimmt. Die Entscheidung ist als solche kausal für die Nichtanrechnung des Erziehungsurlaubs, nicht aber die gesetzliche Regelung, welche somit wirksam ist.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil vom 18.06.1997, 4 AZR 647/95

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