Begriff

Erwerbsminderung im Sinne der Rentenversicherung liegt vor, wenn die Leistungsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkt ist. Hierbei wird abstrakt zwischen einer teilweisen und einer vollen Erwerbsminderung unterschieden.

Voll erwerbsgemindert ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Liegt das Restleistungsvermögen zwar noch bei mindestens 3 Stunden täglich, jedoch nicht bei mindestens 6 Stunden täglich, dann liegt eine teilweise Erwerbsminderung vor. Bei teilweiser Erwerbsminderung kann es auch zu einer Rente wegen voller Erwerbsminderung kommen, wenn der Arbeitsmarkt für die betroffenen Versicherten verschlossen ist (Arbeitsmarktrente).

Für vor dem 2.1.1961 geborene Versicherte kommt ggf. eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit in Betracht, wobei hier nicht das Leistungsvermögen für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt maßgebend ist, sondern das Leistungsvermögen im bisherigen Beruf.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Rechtlich definiert wird Erwerbsminderung in § 43 SGB VI und in § 240 SGB VI. Der Grundsatz "Reha vor Rente" geht aus § 116 SGB VI hervor. Weitere Regelungen ergeben sich aus §§ 99 Abs. 1, 101 Abs. 1, 1a und § 100 Abs. 3 SGB VI (Beginn und Ende) sowie aus § 102 Abs. 2, 2a SGB VI (Befristung). Nach §§ 103, 104 SGB VI ist eine Zahlung einer Erwerbsminderungsrente ganz oder teilweise nicht möglich, wenn die Erwerbsminderung absichtlich herbeigeführt wurde oder Ergebnis einer Straftat ist.

Das Übergangsrecht im Zusammenhang mit den "alten" Renten wegen Berufs-/Erwerbsunfähigkeit ist in § 302b SGB VI geregelt. § 302a SGB VI gilt im Hinblick auf Invalidenrenten aus dem Beitrittsgebiet.

Kommt es zu einem Zusammentreffen einer Erwerbsminderungsrente aus der Rentenversicherung mit einer Verletztenrente aus der Unfallversicherung, ist für die Anrechnung auf die Rente aus der Rentenversicherung § 93 SGB VI zu beachten.

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