Rz. 585a

Unklar ist noch, ob die Wohnungseigentümergemeinschaft nach einer Vergemeinschaftung aufrechnen kann. Etwa nach Ansicht des OLG Stuttgart wird die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durch eine Vergemeinschaftung nicht Inhaberin der Gewährleistungsrechte und kann daher nicht aufrechnen.[1] Die wohl h. M. nimmt demgegenüber an, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach einer Vergemeinschaftung über die vergemeinschafteten Rechte verfügen kann.[2]

[2] Vgl. Becker, MietRB 2007 S. 180, 183; Wenzel, NZM 2008 S. 74, 76; Lüke ZfIR 2007 S. 657, 661; Pause/Vogel ZMR 2007 S. 577, 581.

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