Rz. 584

Will ein Erwerber aufrechnen, ist zu unterscheiden.

Überblick

Rechnet ein Erwerber mit etwaigen Forderungen auf Schadensersatz gegen den Bauträger gegen offene Kaufpreisforderungen des veräußernden Bauträgers gegen sich auf, ist das möglich, soweit der Erwerber wegen Mängeln des Sondereigentums aufrechnet: Schadensersatzansprüche wegen des Sondereigentums stehen allein ihm zu.

Etwas anderes gilt für eine Aufrechnung wegen Mängeln des gemeinschaftlichen Eigentums.[1] Denn ein Erwerber hat nicht die Möglichkeit, mit einem Ersatzanspruch wegen Mängeln des gemeinschaftlichen Eigentums gegen eine von ihm noch geschuldete restliche Vergütung aufzurechnen: Es fehlt insoweit die für eine Aufrechnung erforderliche Gegenseitigkeit.[2] Ein Schadensersatzanspruch steht den Wohnungseigentümern nur gemeinsam zu und ist nach § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG grundsätzlich von der Wohnungseigentümergemeinschaft auszuüben, während Kaufpreisansprüche nur gegen jeden Wohnungseigentümer einzeln bestehen.

Eine Aufrechnung ist allerdings vorstellbar, wenn der Erwerber/Wohnungseigentümer im Wege der Selbstvornahme Mängel behoben hat und nur Aufwendungsersatz verlangt.

[2] BGH v. 12.4.2007, VII ZR 50/06, NJW 2007 S. 1957 Rn. 75; Thode, IBR 2007 S. 488; a. A. OLG München v. 22.5.2007, 9 U 3081/06, IBR 2007 S. 488; Kritik an der h. M. üben u. a. Schmid/Wagner, ZfBR 2011 S. 316, 318.

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