6.3.8.1 Erwerber

 

Rz. 584

Will ein Erwerber aufrechnen, ist zu unterscheiden.

Überblick

Rechnet ein Erwerber mit etwaigen Forderungen auf Schadensersatz gegen den Bauträger gegen offene Kaufpreisforderungen des veräußernden Bauträgers gegen sich auf, ist das möglich, soweit der Erwerber wegen Mängeln des Sondereigentums aufrechnet: Schadensersatzansprüche wegen des Sondereigentums stehen allein ihm zu.

Etwas anderes gilt für eine Aufrechnung wegen Mängeln des gemeinschaftlichen Eigentums.[1] Denn ein Erwerber hat nicht die Möglichkeit, mit einem Ersatzanspruch wegen Mängeln des gemeinschaftlichen Eigentums gegen eine von ihm noch geschuldete restliche Vergütung aufzurechnen: Es fehlt insoweit die für eine Aufrechnung erforderliche Gegenseitigkeit.[2] Ein Schadensersatzanspruch steht den Wohnungseigentümern nur gemeinsam zu und ist nach § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG grundsätzlich von der Wohnungseigentümergemeinschaft auszuüben, während Kaufpreisansprüche nur gegen jeden Wohnungseigentümer einzeln bestehen.

Eine Aufrechnung ist allerdings vorstellbar, wenn der Erwerber/Wohnungseigentümer im Wege der Selbstvornahme Mängel behoben hat und nur Aufwendungsersatz verlangt.

[2] BGH v. 12.4.2007, VII ZR 50/06, NJW 2007 S. 1957 Rn. 75; Thode, IBR 2007 S. 488; a. A. OLG München v. 22.5.2007, 9 U 3081/06, IBR 2007 S. 488; Kritik an der h. M. üben u. a. Schmid/Wagner, ZfBR 2011 S. 316, 318.

6.3.8.2 Bauträger

 

Rz. 585

Der Bauträger kann aus dem zum Erwerber genannten Gründen auch nicht mit einem Restvergütungsanspruch gegen einen gegen sich gerichteten Kostenvorschussanspruch aufrechnen.[1]

[1] KG Berlin v. 13.8.2010, 6 U 85/09, IMR 2011 S. 70; Thode, IBR 2007 S. 488; siehe auch Wenzel, ZWE 2006 S. 109, 114; a. A. Grams, ZfIR 2009 S. 573.

6.3.8.3 Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

 

Rz. 585a

Unklar ist noch, ob die Wohnungseigentümergemeinschaft nach einer Vergemeinschaftung aufrechnen kann. Etwa nach Ansicht des OLG Stuttgart wird die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durch eine Vergemeinschaftung nicht Inhaberin der Gewährleistungsrechte und kann daher nicht aufrechnen.[1] Die wohl h. M. nimmt demgegenüber an, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach einer Vergemeinschaftung über die vergemeinschafteten Rechte verfügen kann.[2]

[2] Vgl. Becker, MietRB 2007 S. 180, 183; Wenzel, NZM 2008 S. 74, 76; Lüke ZfIR 2007 S. 657, 661; Pause/Vogel ZMR 2007 S. 577, 581.

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