BMF, 01.03.1995, IV B 3 - S 2253 a - 6/95

Der BFH vertritt im Urteil vom 11. Januar 1994 (BStBl II 1995 S. 166) die Auffassung, sämtliche Gebühren und Provisionen, die ein Immobilienfonds gegenüber dem Grundstücksveräußerer oder gegenüber Dritten erbringt, seien einheitlich als Anschaffungskosten des bebauten Grundstücks zu beurteilen. Dies gelte entgegen der Regelung in Tz. 6 und 7. 1 des BMF-Schreibens vom 31. August 1990 - BStBl I S. 366 - auch für die von der Fondsgesellschaft zu leistende Provision zur Vermittlung des Eigenkapitals, weil auch dieser Aufwand bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise auf den Erwerb des Grundstücks entfalle.

Der BFH begründet seine Auffassung mit der entsprechenden Anwendung der im BFH-Urteil vom 14. November 1989 - (BStBl II 1990 S. 299) entwickelten Grundsätze über die einkommensteuerrechtliche Beurteilung von modellbedingten Provisionen und Gebühren bei Bauherrenmodellen.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zur Anwendung der Rechtsgrundsätze des BFH-Urteils vom 11. Januar 1994 (BStBl II 1995 S. 166) wie folgt Stellung:

Die Gesellschafter eines Immobilienfonds verwirklichen den Tatbestand der Einkünfteerzielung anders als die einzelnen Beteiligten an einem Bauherrenmodell in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit als Personengesellschaft (BFH-Beschluß vom 25. Juni 1984, BStBl II S. 751, 762). Die einkommensteuerrechtliche Einordnung der von der Personengesellschaft geleisteten Zahlungen unter die Begriffe der Anschaffungskosten des Grund und Bodens, Anschaffungskosten des Gebäudes, Herstellungskosten oder sofort abzugsfähigen Werbungskosten ist demnach auf der Ebene der Fondsgesellschaft vorzunehmen.

Provisionszahlungen der Fondsgesellschaft für die Vermittlung des Eintritts von Gesellschaftern in die Fondsgesellschaft (Eigenkapitalvermittlungsprovisionen) stellen bei der Fondsgesellschaft ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach Kosten für die Beschaffung von Eigenkapital dar. Sie gehören im Regelfall ebenso wie die Kosten für die Beschaffung von Fremdkapital nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des bebauten Grundstücks, sondern zu den sofort abzugsfähigen Aufwendungen (BFH-Urteile vom 23. Oktober 1986, BStBl II 1988 S. 128, und vom 24. Februar 1987, BStBl II S. 810).

Die Rechtsgrundsätze des Urteils des BFH vom 11. Januar 1994 – a. a. O. – sind deshalb über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden. Die rechtliche Einordnung der Kosten, die von der Fondsgesellschaft aufzubringen sind, richtet sich weiterhin nach dem BMF-Schreiben vom 31. August 1990 (BStBl I S. 366, Tz. 6 und 7).

 

Normenkette

EStG § 10

EStG § 22

 

Fundstellen

BStBl I, 1995, 167

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