
2. (weggefallen)
4. bis 8. (weggefallen)
9. |
Ist eine Ehe nach den bisher geltenden Vorschriften für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden, so ist § 850d Abs. 2 Buchstabe a der Zivilprozeßordnung in der bisher geltenden Fassung anzuwenden. |
10. bis 12. (weggefallen)
13. |
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