Leitsatz

In dem Verfahren ging es um die Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten. Der Beklagte hatte in einem Rechtsstreit eine Detektei beauftragt und letztendlich obsiegt. Nach Abschluss des Verfahrens wurden die von ihm geltend gemachten Detektivkosten gegenüber der Klägerin festgesetzt.

Hiergegen wandte sie sich mit der sofortigen Beschwerde, die weithin ohne Erfolg war.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG vertrat die Auffassung, es habe sich bei den Detektivkosten um Aufwendungen gehandelt, die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlich gewesen seien (§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO).

Im Hinblick auf einen zwischen den Parteien geschlossenen "Partnerschaftsvertrag", auf dessen Inhalt sich die Klägerin berief, stritten sich die Parteien intensiv darüber, welches Verhältnis die Klägerin zu einem anderen Mann unterhielt.

Der Beklagte sei hinsichtlich der von ihm aufgestellten Behauptung, sie sei eine neue Beziehung eingegangen, beweispflichtig gewesen. Zu eben diesem Ziel habe er eine Detektei eingeschaltet.

Dass der Parteistreit letztendlich ohne Bedeutung war, da das LG den "Partnerschaftsvertrag" mangels Einhaltung der notariellen Form für unwirksam erachtet habe, sei kein entscheidendes Argument dafür, die prozessuale Notwendigkeit der Detektivkosten zu verneinen. Dieser Weg habe sich zunächst nicht abgezeichnet. Der Beklagte habe vielmehr davon ausgehen müssen, dem Grunde nach verurteilt zu werden.

Die Erstattungsfähigkeit der Detekteikosten hänge nicht davon ab, ob sich ihr Einsatz im Nachhinein als nützlich erweise, sondern werde allein dadurch bestimmt, ob sie in vorausschauender Betrachtung zweckgerichtet gewesen seien. Es reiche aus, dass aus dem Blickwinkel einer verständigen und wirtschaftlich denkenden Partei die Heranziehung eines Detektivs ex ante sachdienlich gewesen sei (BGH v. 23.5.2006 - VI ZB 7/05, BGHReport 2006, 1065 = NJW 2006, 2415; vgl. auch v. 24.4.1990 - VI ZR 110/89, BGHZ 111, 168 = MDR 1990, 1099; v. 24.4.1990 - VI ZR 110/89, MDR 1990, 1099 = VersR 1990, 749).

Diese Voraussetzung sei angesichts des Umfangs der dem Beklagten drohenden Verurteilung erfüllt gewesen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Koblenz, Beschluss vom 02.01.2007, 14 W 785/06

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