Leitsatz

Ersetzung einer Pfandgläubigerzustimmung durch Unschädlichkeitszeugnis (Hamburg)

 

Normenkette

(Art. 120 EGBGB; §§ 35 ff. des Hamburgischen Ausführungsgesetzes zum BGB)

 

Kommentar

Die Regelungen über Unschädlichkeitszeugnisse in den §§ 35 ff. Hbg. AGBGB sind analog auch auf Wohnungseigentumsrechte anwendbar. Dies gilt jedenfalls bei Großanlagen für die Übertragung des Miteigentums an einem im Gemeinschaftseigentum stehenden Kellerraum sowie einem Tausch nahezu identischer Kellerräume, von denen einer im Gemeinschaftseigentum steht. Hier kann gerichtlich die Zustimmung der Grundpfandrechtsgläubiger durch Erteilung entsprechender Unschädlichkeitszeugnisse ersetzt werden.

 

Link zur Entscheidung

OLG Hamburg, Beschluss vom 26.03.2002, 2 Wx 78-102/00(Hans. OLG Hamburg, Beschluss v. 26.3.2002, Az.: 2 Wx 78-102/00, ZMR 8/2002, 619)

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