Begriff

Ersatzzeiten sind Zeiten, die Versicherte in der Rentenversicherung erhalten (rentenrechtliche Zeiten), weil sie aus nicht in ihrer Person liegenden Gründen gehindert waren, Pflichtbeiträge zu zahlen. Dabei handelt es sich um Sachverhalte, die im Zusammenhang mit den Ereignissen und Folgewirkungen der beiden Weltkriege stehen. Den Ersatzzeiten kommt insoweit Entschädigungscharakter zu.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Ersatzzeiten sind in § 250 SGB VI und somit im Übergangsrecht geregelt. Für Zeiten nach dem 31.12.1991 können Ersatzzeiten nicht mehr vorliegen.

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