Kommentar
Zeiten, in denen ein Versicherter während oder nach Beendigung des Krieges , ohne Kriegsteilnehmer zu sein, durch feindliche Maßnahmen an der Rückkehr aus dem Ausland oder aus den unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten verhindert gewesen oder dort festgehalten worden ist, werden als Ersatzzeiten in der Rentenversicherung berücksichtigt ( Renten ).
Der Gesetzgeber unterstellt, daß allein diese außergewöhnlichen Umstände für eine unterbliebene Beitragsentrichtung in der Rentenversicherung ursächlich gewesen sind. Damit werden diese Ersatzzeiten quasi als Beitragszeiten berücksichtigt. Allerdings werden Zeiten nach Erreichen der Altersgrenze von 65 Jahren auch dann nicht als Ersatzzeiten rentensteigernd berücksichtigt , wenn der Versicherungsfall des Alters hinausgeschoben wurde.
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