Personen i. S. von §§ 1 bis 4 BVFG erhalten diese Zeiten, mindestens aber die Zeit vom 1.1.1945 bis 31.12.1946, als Ersatzzeit angerechnet.

Die Ersatzzeit beginnt bei Vertriebenen mit dem Tag des Verlustes des Wohnsitzes im Vertreibungsland und endet mit dem Zeitpunkt der Wohnsitznahme im heutigen Bundesgebiet.

Der Vertriebenenstatus wird im Allgemeinen durch den Vertriebenenausweis nachgewiesen. Heimatvertriebene erhalten Ausweis A, Vertriebene – die nicht gleichzeitig Heimatvertriebene sind – Ausweis B und DDR-Flüchtlinge – die nicht gleichzeitig Vertriebene sind – den Ausweis C. Wurde der Wohnsitz vor dem 3.10.1990 in der DDR begründet, wird anstelle des Vertriebenenausweises eine Bescheinigung über den Status als Vertriebener ausgestellt.

Die Zeit vom 1.1.1945 bis 31.12.1946 ist "automatisch" Ersatzzeit bei Personen, die vertrieben, umgesiedelt oder ausgesiedelt worden oder geflüchtet sind und zum Personenkreis im Sinne von §§ 1 bis 4 BVFG gehören. Dies gilt auch dann, wenn eine Aussiedlung erst nach 1991 erfolgt und diese Zeit selbst keine Ersatzzeit ist. Zu einer Anerkennung der pauschalen Ersatzzeit kommt es aber nur, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für die Anerkennung von Ersatzzeiten im Zeitraum von 1945-1946 gegeben sind, d. h. diese Zeit u. a. nach Vollendung des 14. Lebensjahres liegt.[1]

[1]

S. Abschn. 1.

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