Verfolgte i. S. des § 1 BEG erhalten Zeiten der Verfolgung als Ersatzzeiten angerechnet.

Hierunter fallen zum einen die Zeiten der Freiheitseinschränkung[1], wenn der Verfolgte in der Zeit vom 30.1.1933 bis 8.5.1945 den Judenstern getragen oder unter menschenunwürdigen Bedingungen gelebt hat.

Zum anderen sind auch die Zeiten der Freiheitsentziehung[2] Ersatzzeit, wenn es sich um polizeiliche oder militärische Haft, Inhaftnahme durch die NSDAP, Untersuchungshaft, Strafhaft, Konzentrationslagerhaft oder Zwangsaufenthalt in einem Ghetto handelt. Bestimmte Zeiten sind der Freiheitsentziehung gleichgestellt, z. B. Leben oder Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen.

Ersatzzeiten sind ferner Zeiten einer verfolgungsbedingten Arbeitslosigkeit (längstens bis zum 31.12.1946) und eines verfolgungsbedingten Auslandsaufenthalts (längstens bis zum 31.12.1949).

Verfolgungszeiten nach § 250 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI werden bei der Rentenberechnung wie Pflichtbeitragszeiten behandelt, wenn dies für den Versicherten günstiger ist (Vergleichsberechnung).[3]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge