Eine unechte Nachmieterklausel ermöglicht es dem Mieter nur, bei Stellen von geeigneten Ersatzmietern vorzeitig aus dem Mietverhältnis auszuscheiden, gibt ihm jedoch keinen Anspruch, dass der Vermieter einen dieser Ersatzmieter in den Mietvertrag für die restliche Mietdauer eintreten lässt. Dieser Anspruch besteht nur bei Vereinbarung einer echten Nachmieterklausel.

Welche Klausel vereinbart ist, ist im konkreten Einzelfall anhand objektiv erkennbarer Umstände durch Auslegen des Vertrags zu bestimmen.

Für eine echte Nachmieterklausel spricht z. B., wenn

  • dem Mieter erlaubt wird, erhebliche Investitionen zu machen oder
  • derartige Investitionen nach dem Vertrag vorausgesetzt sind oder
  • der Mieter berechtigt sein soll, sich den nicht abgewohnten Teil eines Finanzierungsbeitrags vom Nachfolger erstatten zu lassen,

da der Mieter in einem derartigen Fall nicht nur ein wirtschaftliches, sondern auch ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Mietverhältnis mit einem von ihm vorgeschlagenen Nachfolger fortgesetzt wird.[1]

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