Werden Gewerberäume durch ein Hochwasser überschwemmt und sind nicht mehr nutzbar, kann getrost die Mietzahlung eingestellt werden. Denn dem Mieter von Räumen, die bei "normaler Hochwasserlage" ungefährdet sind, steht ein 100-prozentiges Minderungsrecht zu.[1]

Jedoch trägt der Mieter insoweit die Darlegungs- und Beweislast für eine durch ein Starkregenereignis eingetretene erhebliche Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit der angemieteten Räume. Gleiches gilt hinsichtlich eines Schadensersatzanspruchs. Zudem ist der Vermieter mietvertraglich nicht zu speziellen Maßnahmen des Hochwasserschutzes verpflichtet, wenn das Starkregenereignis und die damit realisierte konkrete Hochwassergefahr für ihn nicht voraussehbar war.[2]

In manchen Fällen bedarf auch der Vermieter des Schutzes: Dem Mieter von Wohnraum steht auch bei einem nicht völlig zerstörten Mietobjekt kein Besitzverschaffungsanspruch gegen den Vermieter zu, wenn die aus Treu und Glauben dem Vermieter obliegende zumutbare Opfergrenze überschritten ist.

Für die Bestimmung der Opfergrenze müssen in der Regel die aufzuwendenden Kosten für die Instandsetzung der Wohnung mit den aus dem Mietvertrag zu erzielenden Einnahmen des Vermieters verglichen werden.[3]

[1] LG Leipzig, Urteil v. 28.5.2003, 1 S 1314/03, NZM 2003 S. 510; vgl. auch AG Bonn, Urteil v. 4.12.2014, 201 C 451/13, juris.
[2] LG Bonn, Urteil v. 10.2.2017, 1 O 201/16, juris.
[3] LG Dresden, Urteil v. 14.6.2007, 4 S 640/06, NZM 2008 S. 165.

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