Kommen die Begünstigen ihrer Nachweispflicht trotz Mahnung nicht nach, können die Zuwendungsbescheide widerrufen und die ausgereichten Mittel zurückgefordert werden.[1]

Hat der Geschädigte während des Bewilligungsverfahrens das betroffene Grundstück verkauft, ist der Zuwendungsempfänger durch Auslegung des (Subventions-)Bewilligungsbescheids zu ermitteln.[2]

Nach § 48 Abs. 4 VwVfG kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt, in dem die Behörde Kenntnis von Tatsachen erhalten hat, welche dessen Rücknahme rechtfertigen, zurückgenommen werden. Maßgeblich für die Auslösung der Rücknahmefrist ist die objektive Entscheidungsreife.[3] Dies gilt auch für den Widerruf eines Zuwendungsbescheids wegen Hochwasserschäden. Sind nicht zusätzliche Ermittlungen veranlasst, so ist die Sache entscheidungsreif, und die Jahresfrist beginnt zu laufen.[4]

Für das Inlaufsetzen der Jahresfrist kommt es darauf an, dass der Kläger selbst Anlass zu der weiteren Aufklärung und Prüfung gegeben hat, ob die Beklagte aufgrund der weiteren Belege in Ausübung ihres Widerrufsermessens von dem bislang erwogenen Teilwiderruf ganz oder teilweise absehen kann.[5]

Strafzinsen

Wird der abgerufene Fördermittelbetrag nicht innerhalb der "Verwendungsfrist" vollständig zur Begleichung der dem Förderzweck dienenden fälliger Zahlungen benutzt, fällt der Zwischenzins nach § 49a Abs. 4 VwVfG an. Diese Zinserhebung dient auch als Druckmittel gegenüber dem Förderberechtigten zur Einhaltung der Förderrichtlinien.[6]

Kürzung

Eine Zuwendung für erlittene Hochwasserschäden ist zu kürzen um erhaltene Versicherungsleistungen und Spenden sowie bei Ermäßigung der entstandenen Ausgaben.[7]

[1] OVG Bautzen, Beschluss v. 24.11.2009, 1 A 30/09, BeckRS 2010, 47130; ferner OVG Bautzen, Urteil v. 25.10.2017, 1 A 66/15, juris.
[2] OVG Magdeburg, Beschluss v. 24.2.2010, 1 L 1/10, BeckRS 2010, 48740.
[3] OVG Magdeburg, Beschluss v. 24.2.2010, 1 L 1/10, BeckRS 2010, 48740.
[4] BVerwG, Urteil v. 23.1.2019, 10 C 5.17, juris.
[5] OVG Magdeburg, Beschluss v. 13.4.2021, 1 O 25/21, juris.
[6] VG Magdeburg, Urteil v. 25.3.2021, 3 A 284/19, juris.
[7] VG Magdeburg, Urteil v. 30.1.2012, 3 A 115/10, BeckRS 2012, 49539.

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