Der Bürger darf grundsätzlich von der "Rechtmäßigkeit der Verwaltung" ausgehen; er darf darauf vertrauen, dass die Behörden das ihnen Obliegende richtig und sachgemäß tun, und braucht zunächst nicht in Betracht zu ziehen, dass die Behörde falsch handeln werde, solange er nicht hinreichend Anlass zu Zweifeln hat.[1] Ein Mitverschulden des Geschädigten kommt daher nur in Betracht, wenn Anhaltspunkte für eine Gefahrenlage und ein entsprechendes Handeln bestanden.

So kann dem Anspruchsteller vorgeworfen werden, selbst nicht ausreichend für eine Entwässerung des Grundstücks gesorgt zu haben. Dabei kommt es auf die schadensursächlichen Umstände des Einzelfalls an. War z. B. die Drainage des geschädigten Objekts nicht voll funktionsfähig, kann ein Mitverschulden von 1/3 angenommen werden.[2]

Auch können einzelne Gegenstände in den Kellerräumen aufgrund Mitverschuldens beschädigt worden sein, weil Räume unerlaubt zu Wohnzwecken genutzt worden sind.[3]

[1] BGH, Urteil v. 21.11.2013, III ZR 113/13, NVwZ-RR 2014 S. 252 (betreffend einen zu gering dimensionierten Entwässerungsgraben).
[2] BGH, Urteil v. 13.6.1996, III ZR 40/95, NJW 1996 S. 3208, 3211; BGH, Urteil v. 4.5.2012, V ZR 71/11, NJW 2012 S. 2263; zur Berücksichtigung auch der schadensanfälligen Lage eines Grundstücks vgl. BGH, Urteil v. 27.1.1983, III ZR 70/81, DVBl 1983 S. 1055, 1058; zum mitwirkenden Verschulden des Bauherrn bei rechtswidriger Baugenehmigung vgl. BGH, Urteil v. 11.10.2001, III ZR 63/00, NJW 2002 S. 432, 434.

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