Werden Schadensersatzansprüche im Hinblick auf Fehler bei der Errichtung und Unterhaltung von Gewässern und Hochwasserschutzanlagen geltend gemacht, so sind sie nach den Grundsätzen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten[1] zu beurteilen. Denn die Gewässer- und Deichunterhaltungspflichten werden als Unterfall der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht angesehen.[2] So kann das Land seine Verkehrssicherungspflicht dadurch verletzt haben, dass es einen Entwässerungsgraben entlang der Bundesautobahn nicht ausreichend dimensioniert hat, der deshalb nicht den Anforderungen an einen hinreichenden Überschwemmungsschutz genügt.[3]

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