Zunächst muss es sich um eine Amtspflicht handeln, die (auch) gegenüber dem konkret Geschädigten besteht. Zwischen ihm und der verletzten Amtspflicht muss eine besondere Beziehung bestehen (sog. Drittgerichtetheit von Amtspflichten).[1] Daran scheitert es, wenn die betreffende Amtspflicht ausschließlich im Interesse der Allgemeinheit wahrzunehmen ist. Dies gilt beispielsweise für die Festsetzung von Überschwemmungsgebieten durch die Länder auf der Grundlage des § 32 Abs. 1 Satz 2 WHG, da es sich hier lediglich um ein Vorsorgegebot handelt.[2]

Desgleichen sind Rückstauschäden durch fehlerhafte Kanalbauarbeiten nicht vom Schutzzweck der Amtspflicht einer Gemeinde erfasst, denn im Grundsatz ist der Grundstückseigentümer selbst verpflichtet, geeignete Vorkehrungen zu treffen, um sein Anwesen gegen einen Rückstau bis zur Rückstauebene zu sichern.[3]

Gewässeraufsicht

Anders sieht es bei Aufgaben der Gewässeraufsicht aus.

 
Praxis-Beispiel

Drittschutz bei Hochwasserschutz

Das Betriebsgelände einer baden-württembergischen Grundstückseigentümerin und ihrer Gewerbemieterin war mehrfach von einem nahen über die Ufer getretenen Bach überschwemmt worden. Sie verklagten das Land auf Schadensersatz, weil die untere Wasserbehörde bei dem Bau einer nahe gelegenen Brücke einen zu engen Durchlass für den Bach gewählt und damit die Überschwemmung schuldhaft verursacht habe.

Hierzu entschied der BGH[4]: Die Amtspflicht zur Abwehr von Hochwassergefahren ist auch dann drittschützend, wenn sie zu den Aufgaben der Gewässeraufsicht gehört.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge