Nach § 249 Satz 1 BGB ist ein Schaden grundsätzlich durch sog. Naturalrestitution auszugleichen. Das bedeutet Herstellung des gleichen wirtschaftlichen Zustandes, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde.[1] Dies gilt grundsätzlich auch für Amtshaftungsansprüche. Deswegen können nicht die Kosten ersetzt verlangt werden, die für die Höherlegung einer Garage und damit zur Vermeidung weiterer (künftiger) Überschwemmungsschäden aufgewendet werden müssen.[2] Allerdings können Amtshaftungsansprüche nur zu Geldersatz, nicht aber zu einer "echten" Naturalrestitution (z. B. Wiederherstellung des früheren Zustands eines überschwemmten Ufergrundstücks) führen.[3]

Andererseits kann Ersatz des entgangenen Gewinns (§ 252 BGB) verlangt werden, denn der Geschädigte ist so zu stellen, wie er ohne die Pflichtverletzung stehen würde. Grundsätzlich besteht auch ein Anspruch auf Schmerzensgeld (§ 253 Abs. 2 BGB).

Im Fall eines Schadens werden anderweitig erhaltene Vorteile "gegengerechnet": So können Fluthilfegelder sowie die Mittel der Eigenheimzulage die behaupteten Wiederbeschaffungskosten übersteigen.[4]

[1] BGH, Urteil v. 4.12.1984, VI ZR 225/82, NJW 1985 S. 793.
[3] BGH, Urteil v. 25.2.1993, III ZR 9/92, NJW 1993 S. 1799, 1800.
[4] OLG Dresden, Urteil v. 31.5.2006, 6 U 2222/05, LKV 2007 S. 382

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