Bei alledem muss der Beamte stets schuldhaft, d. h. vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben. Allerdings kommt eine Amtshaftung für Fahrlässigkeit gemäß § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nur in Betracht, wenn der Geschädigte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Auch eine früher vorhandene Ersatzmöglichkeit darf nicht schuldhaft versäumt worden sein.[1]

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