Planfeststellung

Inzwischen ist auch in der Rechtsprechung ein besonderes Umweltbewusstsein spürbar. So wird der Schutz vor Hochwasser als ein Gemeinwohlbelang von überragender Bedeutung erachtet, der regelmäßig eine Anordnung des Sofortvollzugs einer Planfeststellung für die Errichtung einer Hochwasserschutzmaßnahme (hier: Hochwasserrückhaltebecken) rechtfertigen kann.[1]

Führt ein dem Hochwasserschutz dienender Gewässerausbau insgesamt zu einer Verringerung der Hochwassergefahr, muss eine mit dem Ausbau verbundene lokale Erhöhung der Stau-, Grund- und Druckwassergefahren hingenommen werden.[2]

Bebauungsplan

Auch kann der Bebauungsplan in einem Überschwemmungsgebiet vor den Interessen der "Plannachbarn" Vorrang genießen. Werden die Grundstücke des Plannachbarn infolge des Bebauungsplans voraussichtlich keiner unzumutbaren Überschwemmungsgefahr ausgesetzt, fehlt ein – eine einstweilige Anordnung rechtfertigender – "schwerer Nachteil".[3]

Ferner darf die Gemeinde als Eigentümerin auf ihrem Grundstück eine Hochwasserschutzwand errichten, auch wenn hierdurch das Niederschlagswasser auf dem Nachbargrundstück nicht mehr so gut abfließen kann.[4]

[1] VGH München, Beschluss v. 22.2.2019, 8 AS 19.40002, juris.
[3] OVG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 16.11.2018, 1 MR 3/18, juris.

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