Normenkette

§ 22 Abs. 1 WEG, § 1004 BGB

 

Kommentar

Die (beabsichtigte) Errichtung eines ca. 60 cm hohen Jägerzauns auf der Trennlinie der den Wohnungseigentümern zur Sondernutzung zugeteilten Gartenflächen stellt eine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung dar, weil sie im vorliegenden Fall zu einer "Durchschneidung"des relativ kleinen Gartens und damit zu einer negativen Umgestaltung der Wohnanlage führt. Insofern kommt es nicht darauf an, ob die - möglichen - Vorteile, die mit der Errichtung des Zauns für einen der beiden Wohnungseigentümer verbunden sind (Enkelkind, Hund), die Nachteile für den anderen Wohnungseigentümer überwiegen.

Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Beschwerdegegenstandswert von DM 2.000,-.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.12.1996, 3 Wx 9/96)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

Anmerkung:

Bereits in früherer Zeit kam es zu ergebnisgleichen obergerichtlichen Entscheidungen mit der Argumentation, dass parkähnlich gestaltete Gärten (trotz Sondernutzungsrechtsbegründungen) nicht nachträglich durch die einzelnen sondernutzungsberechtigten Eigentümer durch Zäune "zerschnitten" und getrennt werden dürften, wenn bewusst bauseits (bauträgerseits) von Anfang an auf solche Grenzzaunerrichtungen verzichtet wurde. Demgegenüber wurde allerdings auch in einigen anderen Einzelfällen entschieden, dass eine nachträgliche Grenzzaunziehung duldungspflichtig von Miteigentümern (und insbesondere Nachbarn) hingenommen werden müsste, wenn sich die Zäune (in Höhe, Gestalt, Farbe) dem Gartenbild anpassten und nur dadurch das unberechtigte Betreten von kleinen Kindern und insbesondere Haustieren der Nachbarschaft verhindert werden könnte (Hausfriedensbruch?!). M.E. müssen hier Tatsachengerichte sehr gewissenhaft Vor- und Nachteile im konkreten Fall abwägen. Wer selbst vielleicht erlebt hat, wie schön gepflegte eigene Sondernutzungs-Gartenteile durch Nachbarkinder verschandelt und insbesondere durch Hunde verschmutzt werden können, wird sicher im Einzelfall dafür Verständnis aufbringen, dass hier Gartensondernutzungsberechtigte zum eigenen Schutz ihrer Rasenfläche, Terrasse und Pflanzen oftmals in ihrer Not gezwungen sind, in optisch nicht gravierend störender Weise z.B. niedrige, grünummantelte Maschendrahtzäune (oder auch dem Bild der Anlage entsprechend Holz- und Jägerzäune) zu errichten.

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