Kommentar

Ein Mietverhältnis kann fristlos gekündigt werden, wenn der Mieter trotz Abmahnung einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache fortsetzt und dadurch die Rechte des Vermieters erheblich verletzt ( § 553 BGB ). Eine fristlose Kündigung kann auch dann ausgesprochen werden, wenn der Mieter seine vertraglichen Verpflichtungen schuldhaft derart verletzt, daß dem Vermieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar ist ( § 554 a BGB ). Hat der Vermieter dem Mieter nach diesen gesetzlichen Bestimmungen fristlos gekündigt und ist seine hierauf gestützte Räumungsklage rechtskräftig abgewiesen worden, so ist er dadurch nicht gehindert, erneut fristlos zu kündigen und eine neuerliche Räumungsklage zu erheben, wenn der Mieter das beanstandete Verhalten nach der letzten mündlichen Verhandlung des Vorprozesses fortgesetzt hat ( Mietvertrag ; Kündigung ).

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 10.09.1997, XII ZR 222/95

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