(1) 1Netzbetreiber müssen Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreibern Strom aus Anlagen, die ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas einsetzen, mindestens nach Maßgabe der §§ 18 bis 33 vergüten. 2Dies gilt nur für Strom, der tatsächlich nach § 8 abgenommen [Bis 31.03.2012: oder nach Maßgabe des § 33 Absatz 2 verbraucht] [2] worden ist. 3Auf die zu erwartenden Zahlungen sind monatliche Abschläge in angemessenem Umfang zu leisten.
(2) 1Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht auch dann, wenn der Strom vor der Einspeisung in das Netz zwischengespeichert worden ist. 2In diesem Fall bezieht sie sich auf die Strommenge, die aus dem Zwischenspeicher in das Netz eingespeist wird. 3Die Vergütungshöhe bestimmt sich nach der Höhe der Vergütung, die der Netzbetreiber nach Absatz 1 bei einer Einspeisung des Stroms in das Netz ohne Zwischenspeicherung an die Anlagenbetreiberin oder den Anlagenbetreiber zahlen müsste. 4Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht auch bei einem gemischten Einsatz von erneuerbaren Energien und Speichergasen. [Bis 31.03.2012: 5Satz 1 gilt nicht bei Strom aus solarer Strahlungsenergie, wenn für diesen Strom eine Vergütung nach § 33 Absatz 2 in Anspruch genommen worden ist.] [3]
(3) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber, die den Vergütungsanspruch nach Absatz 1 für Strom aus einer Anlage geltend machen, sind verpflichtet, ab diesem Zeitpunkt dem Netzbetreiber den gesamten in dieser Anlage erzeugten Strom,
1. |
für den dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch nach Absatz 1 besteht, |
2. |
der nicht von ihnen selbst oder von Dritten in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbraucht wird und |
3. |
der durch ein Netz durchgeleitet wird, |
zur Verfügung zu stellen, und sie dürfen den in der Anlage erzeugten Strom nicht als Regelenergie vermarkten.
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