1Den Ministerien, dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und dem Präsidenten des Rechnungshofs wird, soweit in § 4 nichts anderes bestimmt ist, das Recht übertragen,

 

1.

in ihrem Geschäftsbereich

 

a)

die Richter und die Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppen A 14, A 15 für das Amt eines Akademischen Direktors, A 16 für das Amt eines Leitenden Akademischen Direktors, R 1, W 3 und C 4 mit Ausnahme der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder der Hochschule sowie die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes

einzustellen, in das Richter- oder Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu berufen und zu befördern,

 

b)

die Richter kraft Auftrags einzustellen sowie die Beamten auf Widerruf zu Beamten auf Probe zu ernennen,

 

c)

einem Beamten beim Wechsel der Laufbahngruppe ein anderes Amt mit anderer Amtsbezeichnung zu verleihen,

 

d)

die Richter und Beamten zu versetzen;

 

2.

aus ihrem Geschäftsbereich in einen anderen Geschäftsbereich im Lande

die Richter und Beamten zu versetzen und das Einverständnis zur Versetzung der Richter und Beamten aus anderen Geschäftsbereichen in ihren Geschäftsbereich zu erklären;

 

3.

aus ihrem Geschäftsbereich zu anderen Dienstherren die in Nummer 1 Buchst. a und b genannten Richter und Beamten zu versetzen und das Einverständnis zur Versetzung dieser Richter und Beamten von anderen Dienstherren in ihren Geschäftsbereich zu erklären.

2Die Ernennung der Fachbeamten bei den Regierungspräsidien erfolgt durch das Innenministerium auf Vorschlag des jeweiligen Fachministeriums. 3Die in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Rechte üben das Kultusministerium für die Fachbeamten des schulpädagogischen Dienstes bei den Regierungspräsidien, für die Beamten des schulpsychologischen Dienstes am Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung,[1] [Bis 31.12.2019: sowie] für die Beamten des Instituts für Bildungsanalysen Baden-Württemberg sowie des Forums Frühkindliche Bildung Baden-Württemberg[2] und das Ministerium Ländlicher Raum[3] [Bis 07.01.2022: Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz] für die Beamten der Abteilung Forstdirektion des Regierungspräsidiums Freiburg[4] [Bis 31.12.2019: der Regierungspräsidien] aus. [5] [Bis 28.02.2019: Die in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Rechte üben das Kultusministerium für die Fachbeamten des schulpsychologischen und schulpädagogischen Dienstes bei den Regierungspräsidien und das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz für die Beamten der Abteilung Forstdirektion der Regierungspräsidien aus. ] 4Die in den Nummern 1 bis 3 genannten Rechte werden für Fachbeamte des höheren Dienstes des Landes bei den Landratsämtern dem jeweiligen Fachministerium übertragen; die Ernennung erfolgt im Einvernehmen mit dem Innenministerium.

[1] Geändert durch Gesetz zur Einrichtung des Forums Frühkindliche Bildung Baden-Württemberg. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[2] Eingefügt durch Gesetz zur Einrichtung des Forums Frühkindliche Bildung Baden-Württemberg. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[3] Geändert durch (10. Anpassungsverordnung). Anzuwenden ab 08.01.2022.
[4] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[5] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung des Qualitätskonzepts für die öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg. Anzuwenden ab 01.03.2019.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge