1Den Ministerien, dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und dem Präsidenten des Rechnungshofs wird, soweit in § 4 nichts anderes bestimmt ist, das Recht übertragen,
2. |
aus ihrem Geschäftsbereich in einen anderen Geschäftsbereich im Lande die Richter und Beamten zu versetzen und das Einverständnis zur Versetzung der Richter und Beamten aus anderen Geschäftsbereichen in ihren Geschäftsbereich zu erklären; |
3. |
aus ihrem Geschäftsbereich zu anderen Dienstherren die in Nummer 1 Buchst. a und b genannten Richter und Beamten zu versetzen und das Einverständnis zur Versetzung dieser Richter und Beamten von anderen Dienstherren in ihren Geschäftsbereich zu erklären. |
2Die Ernennung der Fachbeamten bei den Regierungspräsidien erfolgt durch das Innenministerium auf Vorschlag des jeweiligen Fachministeriums. 3Die in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Rechte üben das Kultusministerium für die Fachbeamten des schulpädagogischen Dienstes bei den Regierungspräsidien, für die Beamten des schulpsychologischen Dienstes am Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung,[1] [Bis 31.12.2019: sowie] für die Beamten des Instituts für Bildungsanalysen Baden-Württemberg sowie des Forums Frühkindliche Bildung Baden-Württemberg[2] und das Ministerium Ländlicher Raum[3] [Bis 07.01.2022: Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz] für die Beamten der Abteilung Forstdirektion des Regierungspräsidiums Freiburg[4] [Bis 31.12.2019: der Regierungspräsidien] aus. [5] [Bis 28.02.2019: Die in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Rechte üben das Kultusministerium für die Fachbeamten des schulpsychologischen und schulpädagogischen Dienstes bei den Regierungspräsidien und das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz für die Beamten der Abteilung Forstdirektion der Regierungspräsidien aus. ] 4Die in den Nummern 1 bis 3 genannten Rechte werden für Fachbeamte des höheren Dienstes des Landes bei den Landratsämtern dem jeweiligen Fachministerium übertragen; die Ernennung erfolgt im Einvernehmen mit dem Innenministerium.
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