BMF, 11.1.2016, IV C 7 - S 3225/16/10001

Gemäß § 190 Abs. 2 Satz 4 BewG gebe ich die maßgebenden Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten aus der Anlage 24, Teil II., BewG bekannt, die ausgehend von den vom Statistischen Bundesamt am 8.1.2016 veröffentlichten Preisindizes für die Bauwirtschaft (Preisindizes für den Neubau in konventioneller Bauart von Wohn- und Nichtwohngebäuden; Jahresdurchschnitt 2015; 2010 = 100) ermittelt wurden und für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2016 anzuwenden sind.

Baupreisindizes (2010 = 100)

Gebäudearten[*]

1.01. bis 5.1. Anlage 24, Teil II., BewG

Gebäudearten[*]

5.2. bis 18.2. Anlage 24, Teil II., BewG
111,1 111,4

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

BewG § 190

 

Fundstellen

BStBl I, 2016, 6

[*] Die Bestimmungen in der Anlage 24, Teil II., BewG zum Teileigentum und zur Auffangklausel gelten analog.
[*] Die Bestimmungen in der Anlage 24, Teil II., BewG zum Teileigentum und zur Auffangklausel gelten analog.

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