Normenkette

§ 45 Abs. 1 WEG, § 20a FGG, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB

 

Kommentar

1. Erledigt sich das Verfahren nach Einlegung der (weiteren) Beschwerde in der Hauptsache, so bleibt das Rechtsmittel zulässig, wenn es auf die Kosten beschränkt wird.

2. Die Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache ist im Wohnungseigentumsverfahren auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz von Amts wegen festzustellen. Passt der Antragsteller jedoch seinen Antrag nicht der veränderten Sach- und Rechtslage an, ist dieser abzuweisen und nicht etwa die Erledigung der Hauptsache auszusprechen (wie BayObLGZ 1993, 267 und 348 - 3. Zivilsenat - unter Aufgabe BayObLG, NJW-RR 87, 9 - 2. Zivilsenat).

3. Ist Gegenstand des Verfahrens ein Unterlassungsanspruch, so tritt Erledigung der Hauptsache ein, wenn die Wiederholungsgefahr wegfällt.

Die Entscheidung befasst sich dann auch noch mit den Voraussetzungen für die Feststellung des Wegfalls einer solchen Wiederholungsgefahr.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 08.12.1994, 2Z BR 59/94)

Zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

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