Die Anfechtungsklage hat Erfolg! K habe einen Anspruch auf einen Grundlagenbeschluss. Das Ermessen der Wohnungseigentümer sei im Fall auf "null" reduziert gewesen. Die Fenster und Türen der Souterrain-Einheiten müssten unstreitig repariert werden. Die Wohnungseigentümer hätten daher eine Reparatur nicht ablehnen dürfen.

Der Beschlussantrag sei auch nicht zu unbestimmt gewesen. Nach ihm seien die Fenster und Türen auf Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auszutauschen. Soweit es darüber hinaus in dem Antrag heiße, der Austausch solle "in Abstimmung mit dem Denkmalschutz" und "noch in diesem Jahr" stattfinden, ändere dies nichts. Zwar sei es richtig, dass noch ein weiterer Beschluss über das "Wie" der Maßnahme zu treffen sei, der die Einzelheiten regele. Für einen Grundlagenbeschluss sei dies aber unerheblich.

Sofern es im Antrag "auf Kosten der Gemeinschaft" heiße, sei dagegen nichts zu erinnern, da die Kosten nach § 16 Abs. 2 WEG a. F. zu verteilen seien. Denn die in der Gemeinschaftsordnung getroffene Umlagevereinbarung sei unwirksam (Hinweis auf BGH, Urteil v. 14.6.2019, V ZR 254/17).

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