Am 25.4.2008 hat der Deutsche Bundestag ein Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren beschlossen.[1] Es ist am 1.7.2008 in Kraft getreten und setzte den Beschluss des BVerfG[2] termingerecht um, wonach die Vereinbarung eines Erfolgshonorars zumindest dann möglich sein muss, wenn besondere Umstände in der Person des Mandanten diesen anderenfalls davon abhalten würden, seine Rechte geltend zu machen.

Mit dem "Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt v. 10.8.2021" (sog. Legal Tech-Gesetz) will der Gesetzgeber den Verbraucherschutz im Rechtsdienstleistungsmarkt stärken und eine größere Chancengleichheit zwischen Legal Tech-Anbietern/Inkasso-Unternehmen und der Anwaltschaft herstellen. Das Gesetz gilt ab dem 1.10.2021.[3]

Im "Bagatellbereich" sind Erfolgshonorare und die Übernahme von Prozesskosten künftig weitergehend erlaubt.

Rechtsanwälte müssen zudem das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften v. 22.12.2020 beachten. Es gilt ebenfalls ab 1.10.2021.[4]

Die Datenbank des "Anwaltsblatts" und "BRAK-Mitteilungen" enthalten interessante Aufsätze.[5]

[1] BT-Drs. 16/8916 v. 23.4.2008.
[3] BGBl I 2021 S. 3415.
[4] BGBl I 2020 S. 3320.
[5] Kilian, Erfolgshonorare – eine Zeitenwende?, AnwBl 2021, S. 544; Reckin, Neues in RVG und BRAO ab 1. Oktober 2021, AnwBl Online 2021 S. 258; Schnee-Gronauer, Erfolgshonorare aus betriebswirtschaftlicher Sicht: Wie kalkulieren?, AnwBl Online 2021 S. 242; Mayer, Das "neue" Erfolgshonorar – was die Praxis jetzt wissen muss, AnwBl Online 2021 S. 246; Kilian, Die Regulierung von Erfolgshonorar und Inkassodienstleistung, AnwBl Online 2021 S. 213; Hinne, Die Entwicklung der Rechtsanwaltsvergütung 2021/2022, BRAK-Mitt. 2022 S. 135; Hinne, Die Neuregelungen der Rechtsanwaltsvergütung im Jahr 2021, BRAK-Mitt. 2021 S. 278.

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