Bestimmte Formalien müssen bei allen Vergütungsvereinbarungen eingehalten werden:

  • Es muss die Textform eingehalten werden (§ 126b BGB).[1]
  • Die Vergütungsvereinbarung muss immer als solche oder in vergleichbarer Form, z. B. Erfolgs-Honorarvereinbarung, bezeichnet werden (§ 3a Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG).

Die Vergütungsvereinbarung muss, mit Ausnahme der Auftragserteilung an sich, deutlich von allen anderen Vereinbarungen abgesetzt sein.[2]

 
Wichtig

Keine Vereinbarung im Rahmen der Vollmacht

Auf keinen Fall darf sie in einer Vollmacht enthalten sein. Sie muss einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Gebühr erstatten muss (Ausnahme zur Hinweispflicht gilt für die Fälle gem. § 34 RVG).[3]

§ 4b RVG regelt die Konsequenzen einer fehlerhaften Vergütungsvereinbarung streng und eindeutig zulasten des Anwalts. Sind die Anforderungen des § 3a Abs. 1 und 2 oder des § 4a Abs. 1 und 3 Nr. 1 und 4 RVG nicht erfüllt, ist die Vergütungsvereinbarung wirksam mit der Maßgabe, dass die vereinbarte Vergütung "nur" bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühr gefordert werden kann.[4] Die Vorschriften im BGB über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt (§ 4b Satz 2 RVG). Schuldhafte Verletzungen der Pflichten nach § 4a Abs. 4 RVG  können Schadensersatzverpflichtungen zugunsten des Mandanten begründen.

[1] BGH, Urteil v. 22.10.2015, IX ZR 100/13, AnwBl 2016 S. 79: Treuwidrigkeit des Rückzahlungsverlangens von formunwirksam vereinbartem Anwaltshonorar bezüglich der gesetzlichen Vergütung; siehe auch AnwG Hamm, Beschluss v. 11.5.2017, 2 AnwG 52/16: Der Abschluss einer mündlichen Vergütungsvereinbarung mit dem Mandanten stellt keinen mit dem Berufsrecht zu ahndenden Verstoß gem. § 43 BRAO dar; OLG Karlsruhe, Urteil v. 28.8.2014, 2 U 2/14, AnwBl 2015 S. 182: Das Textformerfordernis nach § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG hat einerseits eine Schutz- und Warnfunktion für den Mandanten. Andererseits erleichtert es dem Rechtsanwalt, den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung nachzuweisen. Diese Funktionen kann die Vergütungsvereinbarung nur dann erfüllen, wenn sie ausreichend bestimmt ist. Bei einer Vergütungsvereinbarung muss eindeutig feststehen, für welche Tätigkeiten der Auftraggeber eine höhere als die gesetzliche Vergütung zahlen soll. Eine pauschale Bezeichnung der anwaltlichen Tätigkeit lässt nicht den Schluss zu, dass die Vergütungsvereinbarung ohne jede zeitliche Beschränkung auch für alle zukünftigen Mandate gelten soll.
[3] BGH, Beschluss v. 24.1.2018, VII ZB 60/17: Die unterliegende Partei trifft keine prozessuale Kostenerstattungspflicht nach § 91 ZPO gegenüber der obsiegenden Partei bezüglich einer von dieser gemäß § 3a RVG vereinbarten Vergütung, soweit diese die gesetzliche Vergütung übersteigt; das muss auch entsprechend beim Erfolgshonorar gelten.

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