Bestimmte Formalien müssen bei allen Vergütungsvereinbarungen eingehalten werden:
- Es muss die Textform eingehalten werden (§ 126b BGB).[1]
- Die Vergütungsvereinbarung muss immer als solche oder in vergleichbarer Form, z. B. Erfolgs-Honorarvereinbarung, bezeichnet werden (§ 3a Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG).
Die Vergütungsvereinbarung muss, mit Ausnahme der Auftragserteilung an sich, deutlich von allen anderen Vereinbarungen abgesetzt sein.[2]
Keine Vereinbarung im Rahmen der Vollmacht
Auf keinen Fall darf sie in einer Vollmacht enthalten sein. Sie muss einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Gebühr erstatten muss (Ausnahme zur Hinweispflicht gilt für die Fälle gem. § 34 RVG).[3]
§ 4b RVG regelt die Konsequenzen einer fehlerhaften Vergütungsvereinbarung streng und eindeutig zulasten des Anwalts. Sind die Anforderungen des § 3a Abs. 1 und 2 oder des § 4a Abs. 1 und 3 Nr. 1 und 4 RVG nicht erfüllt, ist die Vergütungsvereinbarung wirksam mit der Maßgabe, dass die vereinbarte Vergütung "nur" bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühr gefordert werden kann.[4] Die Vorschriften im BGB über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt (§ 4b Satz 2 RVG). Schuldhafte Verletzungen der Pflichten nach § 4a Abs. 4 RVG können Schadensersatzverpflichtungen zugunsten des Mandanten begründen.
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