Berät ein Rechtsanwalt einen Bekannten hinsichtlich der Aussichten auf Durchsetzung eines Anspruchs auf Schadensersatz wegen Amtshaftung und erhält er für die Übernahme eines Teils des Kostenrisikos der durchzuführenden Prozesse vereinbarungsgemäß einen Anteil am erstrittenen Betrag, kann dieser seinen Einkünften aus selbstständiger Arbeit – und nicht den sonstigen Einkünften (§ 22 Nr. 3 EStG) – zuzurechnen sein.[1]

Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars führt bei Rechtsanwälten nicht zur Umqualifizierung der freiberuflichen in gewerbliche Einkünfte.[2]

Erlöse aus der Veräußerung von Beteiligungen sind einem Steuerberater dann als Einnahmen aus seiner freiberuflichen Tätigkeit zuzurechnen, wenn er die Beteiligungen als verdecktes Erfolgshonorar für eine fachliche Leistung in Form eines Steuergestaltungsmodells erhalten hat. Von einem verdeckten Erfolgshonorar kann ausgegangen werden, wenn ein Berater für den Entwurf eines Steuergestaltungsmodells Grundstücksanteile erhält, bei denen von vornherein feststeht, dass sie eine erhebliche nur der Höhe nach nicht quantifizierbare Wertsteigerung erfahren, die durch Anteilsveräußerung realisiert werden sollen. Der an Erfüllung statt gegebene Vermögensgegenstand bleibt grundsätzlich Teil des notwendigen Betriebsvermögens, es sei denn, er kann nur für private Zwecke genutzt werden.[3]

Der BFH hat entschieden, dass Nachzahlungen der Kassenärztlichen Vereinigung außerordentliche Einkünfte nach § 34 EStG sind.[4] Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH reicht es für die Annahme außerordentlicher und deshalb tarifbegünstigter Einkünfte nicht aus, dass ein freiberuflich tätiger Steuerpflichtiger für eine mehrjährige Tätigkeit ein berufsübliches Honorar erhält. Vielmehr setzt § 34 EStG einen solchen Ertrag aus mehrjähriger Tätigkeit voraus, dass der Steuerpflichtige sich während mehrerer Jahre ausschließlich einer bestimmten Sache gewidmet und die Vergütung dafür in einem einzigen Veranlagungszeitraum erhalten hat oder dass eine sich über mehrere Jahre erstreckende Sondertätigkeit, die von der übrigen Tätigkeit des Steuerpflichtigen ausreichend abgrenzbar ist und nicht zum regelmäßigen Gewinnbetrieb gehört, in einem einzigen Veranlagungszeitraum entlohnt wird.[5]

Ein Erfolgshonorar wird wohl nicht nach § 34 EStG begünstigt sein.

[1] BFH, Urteil v. 16.1.2007, IX R 48/05, BFH/NV 2007 S. 886.
[2] OFD Frankfurt/Main, Verfügung v. 25.1.2008, S 2246 A – 32 – St 210, betr. Abgrenzung zwischen gewerblichen und freiberuflichen Einkünften; Erfolgshonorare bei Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern.
[5] BFH, Urteil v. 30.1.2013, III R 84/11, BFH/NV 2013 S. 829; BFH, Urteil v. 16.9.2014, VIII R 1/12, Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen.

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