Der Rücktritt ist grundlos und daher grundsätzlich ohne Angabe von Gründen möglich, es sei denn, der vertraglich vereinbarte Rücktrittsvorbehalt würde insofern erhöhte Anforderungen an Darlegung und Beweis von Rücktrittsgründen stellen. Wenn allerdings das Rücktrittsrecht die Nichterfüllung von Verpflichtungen des Vertragspartners voraussetzt, so soll sich nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf aus der Formbedürftigkeit der Erklärung eine Begründungspflicht ergeben. Der Erblasser müsse, wie bei der Pflichtteilsentziehung gem. § 2336 Abs. 2 BGB den Kernsachverhalt angeben, aus dem er sein Recht herleite. Kirchner hat sich gegen dieses vom OLG Düsseldorf aufgestellte Erfordernis ausgesprochen.[1]

Allerdings verlangt das Gesetz für den Rücktritt keine Begründung, sodass sich folglich das Formerfordernis nicht darauf beziehen kann. Die Formzwecke, insbesondere der Schutz des Erblassers vor Übereilung, stützen die Begründungspflicht ebenso wenig. Dagegen spricht auch ein Umkehrschluss zu den Begründungserfordernissen bei der Pflichtteilsentziehung, die beim Rücktritt keine Entsprechung finden.[2] Sogar im Fall des Rücktritts wegen Verfehlungen des Bedachten gem. § 2294 BGB müssen keine Gründe angegeben werden, wie sich im Umkehrschluss aus § 2297 Satz 2 BGB (für den Rücktritt durch Testament) ergibt. Danach findet in den Fällen der Pflichtteilsunwürdigkeit gem. § 2294 BGB die Vorschrift des § 2336 Abs. 2 und 3 BGB entsprechende Anwendung (§ 2297 Satz 2 BGB). Der Grund des Rücktritts muss zur Zeit der Errichtung bestehen und in der Verfügung angegeben werden (§ 2297 Satz 2, § 2336 Abs. 2 BGB).

Der Beweis des Grundes obliegt demjenigen, welcher die Entziehung geltend macht (§ 2297 Satz 2, § 2336 Abs. 3 BGB). Die in § 2297 Satz 2 BGB angesprochenen Fälle weisen die Besonderheiten auf, dass das Rücktrittsrecht durch ein aufhebendes Testament ausgeübt wird, sodass ein Streit um die Wirksamkeit des Rücktritts erst nach dem Tode des Erblassers ausgetragen werden kann.

 
Praxis-Tipp

Die Rücktrittsgründe sollten auch ohne Begründungspflicht zum Zwecke der Beweissicherung stets formal festgehalten werden.

Soweit der Streit über die Wirksamkeit des vertraglich vorbehaltenen Rücktritts – das dürfte der Regelfall sein – jedoch zu Lebzeiten der Vertragschließenden ausgetragen wird, ergeben sich derartige Beweisschwierigkeiten eher nicht. Gleichwohl sollte die Beratungspraxis vorsichtshalber der Auffassung des OLG Düsseldorf folgen und bei Rücktrittserklärungen in den betreffenden Fällen den dem Rücktritt Anlass gebenden Sachverhalt angeben sowie auch entsprechende Beweismittel benennen.

[1] Vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 11.2.1994, 7 U 39/93, ZEV 1994 S. 171; dazu Anm. Kirchner, MittBayNot 1996 S. 19.
[2] Dies scheint insofern bedeutsam, als sich die Entscheidung BGH, Urteil v. 27.2.1985, IVa ZR 136/83, NJW 1985 S. 1554 (1555), auf die sich das OLG Düsseldorf a. a. O. stützt, die Pflichtteilsentziehung betrifft und insofern Unterschiede zu dem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall aufweisen (so auch Kirchner, MittBayNot 1996, S. 19 f..

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