Der Aufhebungsvertrag kann wiederum angefochten werden. Diesbezüglich ist jedoch im Schrifttum umstritten, ob insofern nur die allgemeinen Anfechtungsvorschriften gelten oder auch die §§ 2281, 2078 f. BGB. Die Autoren unterscheiden danach, ob der Erblasser bzw. ein Erbinteressent oder der Vertragsgegner anficht, der nicht zugleich als Erblasser verfügt hat. Erstere sollen nach §§ 2281, 2078 f. BGB anfechten können, letztere nur nach § 119 BGB.[1] Wenn der Erblasser nur nach § 119 BGB anfechten könnte, so würde das Anfechtungsrecht des Erbinteressenten nach dessen Tod gem. §§ 2080, 2078 f. BGB wesentlich weiter reichen als das des Erblassers. Andererseits kommt der Anfechtung des Aufhebungsvertrages aufgrund der erneut uneingeschränkten Testierfreiheit des Erblassers nur noch eingeschränkte Bedeutung zu. Eine Anfechtung des Aufhebungsvertrages ist allerdings insbesondere dann noch interessant, wenn der Aufhebungsvertrag mit einem Abfindungsvertrag kombiniert wurde. Letzterer teilt bei der Anfechtung nach § 139 BGB das Schicksal des Ersten.

 
Achtung

Mit der Anfechtung des Aufhebungsvertrages hat der ursprüngliche Erbvertrag weiterhin Bestand.

[1] Sofern er nicht zum Personenkreis der § 2080 BGB gehört. Vgl. Raff in Staudinger, BGB (2022), § 2290 Rn. 31 ff.; Musielak in MüKo-BGB, § 2290 Rn. 9; Weidlich in Grüneberg, BGB, 82. Aufl. 2023, § 2290 Rn. 4; a. A.: Kregel, in RGRK, BGB, § 2290 Rn. 9.

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