Der Erblasser muss beim Abschluss des Aufhebungsvertrags handlungsfähig und geschäftsfähig sein und darf sich beim Vertragsschluss nicht vertreten lassen (§ 2290 Abs. 2 BGB), sondern muss den Vertrag persönlich schließen. Aus der gesetzlichen Regelung folgt im Umkehrschluss, dass der andere Vertragsteil, der nicht selbst Erblasser ist, sich vertreten lassen kann.[1] Auch der andere Vertragsteil muss handlungsfähig, aber darüber hinaus geschäftsfähig sein. Soweit die Aufhebung vom Aufgabenkreis seines/ihres Betreuers erfasst wird, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich (§ 2290 Abs. 3 BGB).

[1] So auch Vgl. Raff in Staudinger, BGB (2022), § 2290 Rn. 18.

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