Ein Erbvertrag kann grundsätzlich nur in ordentlicher Form zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit aller Teile geschlossen werden (§§ 2276 Abs. 1 Satz 1, 2231 Nr. 1 BGB), indem der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass der Erbvertrag seinen letzten Willen enthalte. Der Erblasser kann die Schrift grundsätzlich offen oder verschlossen übergeben. Sie braucht nicht von ihm geschrieben zu sein (§§ 2276 Abs. 1, 2232 Satz 2 BGB). Ist der Erblasser nach seinen eigenen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht im Stande Geschriebenes zu lesen, so kann er den Erbvertrag nur durch eine Erklärung gegenüber dem Notar errichten (§§ 2276 Abs. 1, 2233 Abs. 2 BGB).

Entsprechendes gilt für den oder die anderen Vertragschließenden. Bei minderjährigen Beteiligten gilt § 2233 Abs. 1 BGB.

Für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten oder Verlobten, der mit einem Ehevertrag in derselben Urkunde verbunden wird, genügt die für den Ehevertrag vorgeschriebene Form (§ 2276 Abs. 2 BGB). Wenn eine weitere Regelung mit dem Erbvertrag rechtlich so zusammenhängt, dass die einzelnen Rechtsgeschäfte miteinander "stehen oder fallen sollen", so erstreckt sich das für den Erbvertrag geltende gesetzliche Formerfordernis auch auf die verbundene Regelung.[1]

Neben der notariellen Beurkundung kann ein Erbvertrag gem. § 127a BGB auch im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs geschlossen werden. Auch hier gelten die Erfordernisse der Höchstpersönlichkeit für den Erblasser – der den Vergleich höchstpersönlich genehmigen muss – sowie der Anwesenheit aller Vertragsparteien bzw. ihrer Prozessvertreter, sofern keine letztwilligen Verfügungen abgegeben werden.

 

Formulierungsbeispiel:

Urkundeneingang eines notariell beurkundeten Erbvertrags

 
UR-Nr. .../20.. einseitig beschrieben
 

Verhandelt zu ......, am ...

Vor mir, dem unterzeichnenden Notar

.......,

mit dem Amtssitz in ........

erschienen heute in den Amtsräumen in Erbhofen, Nobel-Straße 170

  1. Herr ........, geboren am ...... in ....., wohnhaft in ............, und dessen Ehefrau
  2. Frau ............, geborene .........., geboren am ...... in ........., wohnhaft ebendort.

Die Erschienenen wiesen sich dem Notar gegenüber aus durch Vorlage ihrer Bundespersonalausweise (alternativ: sind dem Notar von Person bekannt).

Der Notar fragte, ob er in der vorliegenden Angelegenheit außerhalb seines Notaramtes tätig war oder ist. Die Frage wurde übereinstimmend verneint.

Die Erschienenen sind nach meiner Überzeugung, die ich aufgrund eines Vorgesprächs am ...... sowie der heutigen Verhandlung gewinnen konnte, ohne Zweifel unbeschränkt geschäfts- und testierfähig.

Die Hinzuziehung von Zeugen oder eines weiteren Notars zu der heutigen Beurkundung ist aus gesetzlichen Gründen nicht geboten und wird auch von den Erschienenen nicht gewünscht.

Die Erschienenen erklärten sodann – bei gleichzeitiger Anwesenheit – mündlich zur Niederschrift, was folgt:

Wir wollen einen

 
ERBVERTRAG

errichten und sind durch frühere Verfügungen von Todes wegen hieran nicht gehindert. Wir besitzen beide ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Erbvertrag soll unverschlossen in der amtlichen Verwahrung des Notars bleiben.

Wir sind am ....... vor dem Standesbeamten in .....die beiderseits erste Ehe miteinander eingegangen. Wir haben zwei Kinder, und zwar........... , geboren am ....... ..., und , geboren am ..........Im Übrigen haben wir keine weiteren Abkömmlinge, und zwar auch keine nichtehelichen oder adoptierten Kinder.

Wir haben kein Vermögen im Ausland, keine Beteiligungen an Gesellschaften und keinen Hof im Sinne der HöfeO. Uns ist bekannt, dass Ansprüche aus Lebensversicherungen den Bezugsberechtigten zustehen und nicht vererbt werden. [...]

Bereits an dieser Stelle entbinden wir unsere derzeit behandelnden Ärzte .... sowie unsere künftig behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht gegenüber ... hinsichtlich der Frage nach unserer Geschäfts- und Testierfähigkeit. Die hiermit erteilte Schweigepflichtsentbindungserklärung soll über unseren Tod hinaus Gültigkeit haben.

[1] Vgl. BGH, Urteil v. 24.9.1987, VII ZR 306/86, BGHZ 101 S. 393 (397); BGH, Urteil v. 6.11.1980, VII ZR 12/80, BGHZ 78 S. 346 (349).

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