(1) 1Bei der Anteilsbewertung kommt es auf den voraussichtlichen künftigen Jahresertrag an. 2Für die Schätzung dieses Jahresertrags bietet der in der Vergangenheit tatsächlich erzielte gewichtete Durchschnittsertrag (→ Absatz 3) eine wichtige Beurteilungsgrundlage. 3Er ist möglichst aus den Betriebsergebnissen der letzten drei vor dem Besteuerungszeitpunkt abgelaufenen Wirtschaftsjahre herzuleiten. 4Auszugehen ist dabei vom jeweiligen zu versteuernden Einkommen nach §§ 7 und 8 KStG. 5Das sich ergebende Einkommen ist noch wie folgt zu korrigieren:

 

1.

Hinzuzurechnen sind

 

a)

Sonderabschreibungen oder erhöhte Absetzungen, Bewertungsabschläge, Zuführungen zu steuerfreien Rücklagen sowie Teilwertabschreibungen. 2Teilwertabschreibungen oder Gewinnminderungen aus der Veräußerung von Anteilen, die nach § 8b Abs. 3 KStG bei der Gewinnermittlung nicht berücksichtigt wurden, sind dagegen nicht hinzuzurechnen. 3Es sind nur die normalen Absetzungen für Abnutzung zu berücksichtigen. 3Diese sind nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und der gesamten Nutzungsdauer zu bemessen. 4Die normalen Absetzungen für Abnutzung sind auch dann anzusetzen, wenn für die Absetzungen in der Steuerbilanz vom Restwert auszugehen ist, der nach Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen oder erhöhten Absetzungen verblieben ist;

 

b)

Absetzungen auf den Geschäfts- oder Firmenwert oder auf firmenwertähnliche Wirtschaftsgüter;

 

c)

ein Verlustabzug (Verlustrücktrag oder Verlustvortrag), auch wenn er in einem Jahr außerhalb des für die Ermittlung des Durchschnittsertrags maßgebenden Zeitraums entstanden ist;

 

d)

einmalige Veräußerungsverluste;

 

e)

steuerfreie Vermögensmehrungen. 2Dazu gehören auch Bezüge im Sinne des § 8b Abs. 1 KStG – im Wesentlichen Dividenden und andere Gewinnausschüttungen -, die bei der Gewinnermittlung außer Ansatz geblieben sind. 3Damit in unmittelbarem Zusammenhang stehende Betriebsausgaben, die bei der Gewinnermittlung nach § 3c EStG vom Abzug ausgeschlossen sind, sind mit den hinzuzurechnenden Ausschüttungen zu saldieren; das gilt auch hinsichtlich der Betriebsausgaben im Sinne des § 8b Abs. 5 KStG. 4Gewinne aus Anteilsveräußerungen und gleichgestellten Vorgängen im Sinne des § 8b Abs. 2 KStG sind dem Einkommen ebenfalls hinzuzurechnen, soweit sie nicht bei der Gewinnermittlung erfasst worden sind;

 

f)

Investitionszulagen, soweit in Zukunft mit weiteren zulagebegünstigten Investitionen in gleichem Umfang gerechnet werden kann.

 

2.

Abzuziehen sind

 

a)

einmalige Veräußerungsgewinne, gewinnerhöhende Auflösungsbeträge steuerfreier Rücklagen sowie Teilwertzuschreibungen. 2Dazu gehören auch Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen im Sinne des § 8b Abs. 2 KStG sowie aus anderen außerordentlichen Vorgängen, die sich der Art nach nicht wiederholen können (z.B. Veräußerung einer Mehrheitsbeteiligung), soweit sie tatsächlich das Einkommen erhöht haben;

 

b)

die nichtabziehbaren Ausgaben - einschließlich des Solidaritätszuschlags - mit Ausnahme der Körperschaftsteuer; im Fall des Buchstaben c Satz 3 ist der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 v.H. des Betrags der fiktiven Körperschaftsteuer abzuziehen. 2Aufsichtsratsvergütungen sind zur Hälfte abzuziehen;

 

c)

die Körperschaftsteuer. 2Das gilt auch für das Einkommen eines Wirtschaftsjahrs, auf das das KStG a.F. noch anwendbar ist. 3In diesem Fall ist die Körperschaftsteuer mit einem fiktiven Betrag in Höhe 25 v.H. des zu versteuernden Einkommens nach §§ 7 und 8 KStG abzuziehen. 4Von dem Einkommen eines Wirtschaftsjahrs, auf das das KStG n.F. anwendbar ist, ist die Körperschaftsteuer mit dem tatsächlich veranlagten Betrag ohne Berücksichtigung der Körperschaftsteuerminderung bzw. Erhöhung nach §§ 37 und 38 KStG n.F. abzuziehen.

6Die einzelnen Betriebsergebnisse sind gesondert zu berechnen.

 

(2) 1Von dem Betriebsergebnis nach Absatz 1 kann ein Abschlag bis zu 30 v.H. bei Kapitalgesellschaften gemacht werden, bei denen ohne Einsatz eines größeren Betriebskapitals der Ertrag ausschließlich und unmittelbar von der persönlichen Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers abhängig ist, ohne dass dies bereits durch ein entsprechendes Entgelt abgegolten wird. 2In Betracht kommen die Gesellschaften von Angehörigen freier Berufe, z.B. Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, sowie bestimmter selbständiger Gewerbetreibender, z.B. Handelsvertreter, Makler oder Unternehmensberater. 3Dagegen ist einer handwerklich tätigen GmbH, die unter Einsatz eines nicht unwesentlichen Betriebskapitals eine Anzahl qualifizierter Arbeitskräfte beschäftigt, kein Abschlag zu gewähren.

 

(3) 1Die gegebenenfalls um einen Abschlag nach Absatz 2 gekürzten Betriebsergebnisse sind für die weiteren Berechnungen wie folgt zu gewichten:

  • das Betriebsergebnis des letzten Wirtschaftsjahrs vor dem Besteuerungszeitpunkt ist mit dem Faktor 3,
  • das Betriebsergebnis des vorletzten Wirtschaftsjahrs vor dem Besteuerungszeitpunkt ist mit dem Faktor 2 und
  • das Betriebsergebnis des vorvorletzten Wirtschaftsjahrs vor dem Besteuerungszeitpu...

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