(1) 1Bei der Regelbewertung wird der Vermögenswert der Kapitalgesellschaft (→ R 98) um den Unterschiedsbetrag korrigiert, der sich durch Gegenüberstellung der Normalverzinsung und des Ertragshundertsatzes (→ R 99), berechnet auf einen Zeitraum von fünf Jahren (→ R 100), ergibt. 2Liegen die Erträge der Kapitalgesellschaft unter der Normalverzinsung, wird der Vermögenswert hierdurch ermäßigt.

 

(2) 1Sowohl der Vermögenswert als auch der Ertragshundertsatz beziehen sich auf das Nennkapital (Grund- oder Stammkapital) der Gesellschaft im Besteuerungszeitpunkt. 2Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich die Beteiligung der Gesellschafter am Vermögen und Gewinn der Gesellschaft regelmäßig nach dem Verhältnis der Anteile am Nennkapital richtet (→ § 11 und § 60 AktG sowie § 29 Abs. 2 und § 72 GmbHG). 3Dies gilt auch dann, wenn das Nennkapital der Gesellschaft noch nicht voll eingezahlt ist. 4Dabei ist es unerheblich, ob noch mit der Einzahlung des Restkapitals zu rechnen ist oder nicht. 5Richtet sich jedoch die Beteiligung am Vermögen und am Gewinn der Gesellschaft aufgrund einer ausdrücklichen Vereinbarung der Gesellschafter nach der jeweiligen Höhe des eingezahlten Nennkapitals, sind Vermögen und Jahresertrag nicht mit dem vollen Nennkapital, sondern nur mit dem tatsächlich eingezahlten Nennkapital zu vergleichen. 6Der gemeine Wert gilt dann für je 100 EUR des eingezahlten Nennkapitals. 7Ein bei der Gründung der Gesellschaft gezahltes Aufgeld bleibt für die Ermittlung des Nennkapitals außer Betracht.

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