(1) Beim Erwerb durch mehrere Erwerber steht jedem einzelnen ein Teilbetrag des Freibetrags zu, wenn der Erblasser keine andere Aufteilung des Freibetrags verfügt hat (vgl. Absatz 5).

 

(2) 1Geht das begünstigte Vermögen ausschließlich auf Erben über, ist auf sie der Freibetrag nach Maßgabe ihrer Erbteile aufzuteilen. 2Geht das begünstigte Vermögen auf Erben und Nichterben oder nur auf Nichterben über, steht der Freibetrag allen Erwerbern zu gleichen Teilen zu.

 

(3) 1Wird begünstigtes Vermögen aufschiebend bedingt erworben (z.B. durch ein aufschiebend bedingtes Vermächtnis), bleibt der Erwerber bei der Verteilung des Freibetrags zunächst unberücksichtigt. 2Tritt die Bedingung ein, ist der Freibetrag unter Einbeziehung dieses Erwerbers neu zu verteilen. 3Die Steuerfestsetzungen sind auch insoweit zu ändern (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO).

 

(4) Geht im Nacherbfall nicht gebundenes begünstigtes Vermögen des Vorerben und der Nacherbfolge unterliegendes begünstigtes Vermögen auf verschiedene Erben über, kann die Aufteilung des Freibetrags nicht entsprechend den jeweiligen Erbteilen, sondern nur zu gleichen Teilen erfolgen.

 

(5) 1Die Verfügung einer anderweitigen Aufteilung des Freibetrags durch den Erblasser bedarf der Schriftform (§ 126 BGB). 2Es handelt sich um eine einseitige höchstpersönliche Erklärung des Erblassers. 3Da es sich um die Ausübung eines Gestaltungsrechts handelt, ist sie bedingungsfeindlich. 4Die Verfügung ist für die Erwerber und das Finanzamt verbindlich. 5Kann die Aufteilungsverfügung nicht oder nicht in vollem Umfang beachtet werden, weil ein Erwerber, z.B. durch Ausschlagung der Erbschaft, weggefallen ist, ist sein Freibetrag oder Anteil am Freibetrag demjenigen zuzuordnen, der als (Mit-)Erwerber an die Stelle des weggefallenen Erwerbers tritt, es sein denn, dass sich aus der Verfügung des Erblassers ein anderer Wille ergibt.

 

(6) 1Das Ergebnis einer frei unter den Miterben vereinbarten Auseinandersetzung oder die Teilung aufgrund einer Teilungsanordnung des Erblassers hat auf die Besteuerung des Erwerbs und deshalb auch auf die Verteilung des Freibetrags keinen Einfluss. 2Abweichende Aufteilungsvereinbarungen der Miterben untereinander sind unbeachtlich. 3Erhält ein Miterbe bei der Auseinandersetzung mehr begünstigtes Vermögen, als seinem Erwerb durch Erbanfall entspricht, versteuert er nur den Wert des durch Erbanfall erworbenen begünstigten Vermögens. 4Dieser Wert bildet die Obergrenze für die Inanspruchnahme des Freibetrags durch diesen Miterben. 5Ein nicht verbrauchter Freibetragsrest kann nicht von anderen Miterben beansprucht werden.

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